Mit dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die durchaus gängige Klausel in Mietverträgen „dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten“ gemäß § 879 Abs. 3 ABGB für unzulässig erklärt. Nach Abwägung von generellen Interessen von Vermietern und Mietern konnte der Oberste Gerichtshof keinen sachlichen Grund für ein vertragliches Verbot der Haltung jeglicher Tiere ausmachen.
In der Praxis bedeutet das, dass der Vermieter in Zukunft ganz klar im Vertrag regeln muss, welche Tiere er seinem Mieter erlauben will und welche nicht. Bei alten Mietverträgen öffnet die Aufhebung jedem beliebigen Tier Tür und Tor. Freilich dürfen andere Personen oder das Eigentum des Vermieters durch das Haustier nicht gefährdet oder beschädigt werden. Sonst droht die Kündigung. Eine einseitige Auflösung oder Änderung eines bereits bestehenden Mietvertrages muss der Mieter nicht akzeptieren.
In der selben Entscheidung wurden auch noch zwei andere Klauseln für unzulässig erklärt. So darf nun nicht mehr vereinbart werden, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben hat.
Ebenso unzulässig ist die Vereinbarung, dass den Mieter hinsichtlich sämtlicher mit- gemieteter Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen die Erhaltungs- und Erneuerungspflichten treffen.
Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Mieter die Wohnung in vollkommen verwahrlosten Zustand und ohne Rückgabe der Schlüssel übergeben kann. Was jetzt genau erlaubt bzw. verboten ist, wird in Zukunft durch den Gesetzgeber und die Judikatur zu klären sein.