Was ist passiert?
Frau S. fährt mit Inlineskatern auf einem Radweg in Kärnten. Neben ihr läuft ihr Berner-Sennenhund an der Leine mit. Hinter ihr fährt ihr Lebensgefährte mit dem Rad.
Auf einem Böschungsstreifen unmittelbar neben dem Radweg steht währenddessen eine andere Inlineskaterin, Frau A, die sich mit einem Freund unterhält. Auch sie hat ihren weißen Schäferhund dabei, der ca. 2 m von ihr entfernt (angeleint) auf dem Boden liegt.
Sie steht mit dem Rücken zur näher kommenden Inlineskaterin S. und kümmert sich nicht weiter darum. Frau S. nähert sich, sieht die potentielle Gefahr eines Zusammenstoßes der beiden Hunde und wird schneller, um rasch am liegenden Schäferhund vorbeizufahren.
Doch in dem Moment steht der Schäferhund auf. Seine Halterin versucht noch, die Leine kürzer zu nehmen, doch der Schäferhund gelangt auf den Radweg. Er berührt den Berner-Sennenhund, worauf dieser stehen bleibt bzw. nach vorne springt (das ist bis heute ungeklärt). Die Leine spannt sich, die Skaterin, Frau S., stürzt und verletzt sich schwer.
Die beiden Vorinstanzen geben Frau S Klagebegehren auf Schadenersatz und Feststellung der Haftung für mögliche Folgeschäden zur Hälfte statt. Frau A wendet Alleinverschulden der Klägerin ein. Der Fall geht zum Obersten Gerichtshof.
So hat der OGH entschieden:
Ob eine ordnungsgemäße Verwahrung eines Hundes vorliegt ist immer eine Sache des Einzelfalles und Beweislast des Hundehalters.
Auf Radwegen oder unmittelbar daneben ist von Hundehaltern grundsätzlich die jederzeitige (!) Beherrschung ihres Hundes zu verlangen, weil jederzeit mit schnelleren Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, die durch die Begegnung mit dem Hund in Gefahr geraten können.
Die von den beiden Vorinstanzen angenommene Verschuldensteilung 1:1 stellt laut OGH keine Fehlbeurteilung dar.