Insolvenz verringert Unterhaltspflicht nicht!

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Seit 01.07.2007 erhalten die minderjährigen Kinder V. und D. von ihrem Vater eine monatliche Unterhaltsleistung von EUR 358,00 bzw. EUR 301,00. Am 04.02.2009 wird über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Nur fünf Tage später wird der Unterhaltsschuldner zum dritten Mal Vater und heiratet daraufhin am 20.03.2009 die Mutter seines neugeborenen Sohnes. Die frisch gebackene Ehefrau bezieht ein Kinderbreuungsgeld von EUR 26,60 täglich. Im Zeitraum April 2008 bis März 2009 erzielt der Vater ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 2.000,00. Die zusätzliche Sorgepflicht für seinen dritten Sohn und das eingeleitete Abschöpfungsverfahren veranlassen den Vater zur Antragstellung auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht ab 01.04.2009 für V. auf EUR 241,00 und für D. auf EUR 193,00 monatlich.

Das Erstgericht weist den Unterhaltsherabsetzungsantrag für April 2009 ab und gibt dem Vater für die Zeit ab 01.05.2009 recht. Dabei wendet es eine komplexe Berechnungsmethode, die so genannte modifizierte Differenzmethode, an. Das Rekursgericht bestätigt diese Entscheidung: Auch das zweitinstanzliche Gericht geht davon aus, dass jene Einkommensteile, die dem unterhaltspflichtigen Vater aufgrund des Abschöpfungsverfahrens nicht zur Verfügung stehen, für die Unterhaltsverpflichtung nicht zu berücksichtigen sind.

Gegen diese Entscheidung erheben die Kinder V. und D. Revisionsrekurs an den OGH. Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Bei einem unselbstständig Erwerbstätigen stellt regelmäßig dessen monatliches Durchschnittseinkommen die Bemessungsgrundlage für den monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag dar. Laufende Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners mindern die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht und sind vom verbleibenden Einkommensteil zu begleichen.

So hat der OGH entschieden:
Der OGH kommt zum Erkenntnis, dass der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, für sich alleine nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht führt.

Das die Kinder V. und D. ja auch Familienbeihilfe bezogen haben, wurde im übrigen von den beiden Vorinstanzen nicht berücksichtigt, sodass schon deswegen eine Neuberechnung notwendig war. Die Sache wurde an das Erstgericht zur Berechnung übermittelt.