Was ist passiert?
Frau M. ist laut Arbeitsvertrag „vornehmlich“ als Verkäuferin aufgenommen. Sie hat zunächst auch als solche gearbeitet. Im Vertrag ist auch eine Klausel verankert, wonach es dem Arbeitgeber vorbehalten ist, sie einer anderen Verwendung zuzuweisen.
Frau M. wechselt später in das Büro des Arbeitgebers und wird Einkäuferin für den Online-Shop. Nach der Karenz - nach 4 Jahren – nimmt Frau M. die Elternteilzeit in Anspruch.
Der Arbeitgeber verweist sie wegen Sparmaßnahmen wieder auf den Verkäuferjob in der Filiale. Frau M. will das aber nicht und zieht vor Gericht. Zu Recht?
So hat der OGH entschieden:
Der Oberste Gerichtshof verneint das.
Durch die Karenz wird der Arbeitsvertrag nur dahingehend geändert, dass die Arbeits- und Entgeltspflicht vorübergehend ruht. Nach Rückkehr gilt der Arbeitsvertrag wie bisher.
Aufgrund der zulässig vereinbarten Versetzungsanweisung im Arbeitsvertrag muss Frau M. wieder als Verkäuferin arbeiten.