Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes zulässig wenn MuKi-Untersuchung zwar rechtzeitig gemacht, aber verspätet nachgewiesen wird

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Grafik Rechtsschutz

wenn MuKi-Untersuchung zwar rechtzeitig gemacht, aber verspätet nachgewiesen wird

Was ist passiert?
 
Frau K. bezieht einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Sie lässt zwar die 10. Mutter-Kind-Pass Untersuchung rechtzeitig vor dem 3. Lebensjahr der Tochter durchführen, legt jedoch den entsprechenden Nachweis der Gebietskrankenkasse erst nach Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer Tochter vor.  

Die Gebietskrankenkasse fordert mit Bescheid eine teilweise Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes. Grund ist die verspätete Vorlage des Nachweises der Untersuchung. Frau K. klagt dagegen. Die Vorinstanzen verneinen den Rückforderungsanspruch der Gebietskrankenkasse. Diese wendet sich an den OGH.



So hat der OGH entschieden:
Der Oberste Gerichtshof bejaht den Rückforderungsanspruch der Gebietskrankenkasse. Frau K. muss einen Teil des bezogenen Kindergeldes zurückzahlen:  Der OGH meint, dass es zwar wünschenswert gewesen wäre, dass die Gebietskrankenkasse ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben an Frau K. gerichtet hätte. 

Ein solches Erinnerungsschreiben ist aber nach dem Gesetz nicht Voraussetzung für eine Kürzung des (bereits ausbezahlten) Kinderbetreuungsgeldes.  Das Übersehen der Nachweisfrist ist für den OGH auch kein Entschuldigungsgrund.