Was ist passiert?
Der eifersüchtige Herr H. lässt seine Ehefrau durch eine Berufsdetektivin beschatten. Die bestätigt bald, dass die Eifersucht begründet ist und Frau H. Ehe-Verfehlungen begeht. Außerdem findet sie heraus, dass der Ehe-Störer einen PKW mit bestimmtem Kennzeichen lenkt und daher davon auszugehen ist, dass er auch der Halter des Fahrzeuges ist. Namen und Adresse des Ehe-Störers bleiben jedoch unbekannt.
Der gehörnte Ehemann möchte die Scheidungsklage einbringen und dem Gericht die Beweismittel unter Nennung des Namens des Ehe-Störers vorlegen, außerdem möchte er die aufgelaufenen Kosten von diesem einfordern. Das setzt allerdings voraus, dass der Namen des Fremden bekannt wird. Selbst wenn der Halter nicht ident mit der Person des Liebhabers ist, wäre der Halter doch dazu verpflichtet, den Namen jener Person zu nennen, welche zu den fraglichen Zeitpunkten mit dem Fahrzeug unterwegs war.
So hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden:
Am 23.05.2005 stellt der betrogene Ehemann Herr H. daher einen Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers. Leider gelingt es Herrn H. nicht eine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs darzustellen und somit ein ausreichendes rechtliches Interesse dessen Namen glaubhaft zu machen. Denn entgegen der Auffassung des gehörnten Ehemanns ist der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet, ihm gegenüber eine Auskunft nach 103 Abs. 2 KFG zu erteilen.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt mit seinem Erkenntnis die Entscheidungen der Unterinstanzen. Darüber hinaus muss der betrogene Ehemann dem Bund auch noch Kosten in der Höhe von EUR 10,60 erstatten.