Am 22. Juli 2008 erhält Herr G eine sog. „Lenkerauskunft“ seiner Bezirkshauptmannschaft. Er wird aufgefordert, bekannt zu geben, wer sein Fahrzeug in der Zeit von „25. Juni 2008 06:49 Uhr bis 25.06. 03:39“ (!!!) Uhr gelenkt hat.
Herr G ignoriert diese Anfrage und erhält daraufhin ein Straferkenntnis, mit dem eine Geldstrafe von EUR 100,- wegen der Nichtbekanntgabe des Lenkers verhängt wird.
Herr G erhebt Berufung, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gibt der Bezirkshauptmannschaft Recht.
Nicht jedoch der Verwaltungsgerichtshof: Von der im Gesetz geforderten Angabe des Zeitpunktes kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Lenkerauskunft auf einen Zeitraum von mehr als drei Stunden bezieht.