Fehlreaktion eines gestürzten Motorradfahrers – Mitverschulden ja oder nein?

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
 
Herr S. fährt mit seinem Motorrad auf einer Freilandstraße mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 90 km/h und ausreichendem Abstand hinter einem Pkw nach.
 
Nach einem Ausweichmanöver des Pkw-Lenkers erblickt Herr S. auf einmal einen auf der Fahrbahn liegenden Kotflügel eines Sattelschleppers.
 
Herr S. bremst stark ab, dabei blockieren die Bremsen und das Hinterrad wird instabil. Das Motorrad stürzt auf die Fahrbahn. (Anmerkung: Mit einer dosierten Bremsung  und/oder Auslenken nach links wäre es ihm möglich gewesen, den Kotflügel zu umfahren.)
 
Das Erst- und Zweitgericht sind der Ansicht, dass Herrn S. ein Mitverschulden von 1/3 an dem Unfall trifft.
 
Herr S. wendet sich an den Obersten Gerichtshof.
 
Wie hat der OGH entschieden?
Der OGH verneint in einem Zwischenurteil ein Mitverschulden von Herrn S.
 
Er stellt klar, dass der Kläger S. seine Geschwindigkeit nicht auf Hindernisse einrichten muss, die auf Grund von nicht rechtzeitig erkennbaren Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen.
 
Außerdem ist es ständige Rechtsprechung, dass einem Verkehrsteilnehmer eine rückblickend falsche Reaktion auf eine plötzlich auftretende Gefahr nicht als Mitverschulden angerechnet werden kann.
 
Aus diesem Grund kann Herrn S. auch kein seine Ansprüche kürzendes Mitverschulden vorgeworfen werden.