Was ist passiert?
A. und B. nehmen mit ihren Motorrädern an einem Fahrsicherheitstraining am Pannoniaring teil.
In einer Linkskurve kommt A. – der für den Kurvenradius zu schnell unterwegs ist – zu Sturz. Er schlittert über die Fahrbahn und kommt an deren Rand zu liegen. Seine Beine befinden sich schon außerhalb der Fahrbahn.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen kommt es zu einem Kontakt des Reifens des Motorrads von B. mit dem rechten Unterschenkel des A. Dies führt zu einer Verletzung.
B. hat den Sturz des A. bemerkt und mit einer zumindest stärkeren Bremsung reagiert, wodurch sein Motorrad an den Kurvenrand gelangt ist. Weitere Feststellungen wie Geschwindigkeit, Fahrlinie, Abstand und Sicherheitsabstand sowie verspätete oder falsche Reaktion von B. können nicht festgestellt werden.
Das Erstgericht geht von einer Haftung von 50:50 aus, das Berufungsgericht hingegen von einer Haftung des B. von 1/3.
Der Beklagte B. wendet sich mit Revision an den Obersten Gerichtshof und beantragt die Abweisung der Klage des A.
So hat der OGH entschieden:
Der Oberste Gerichtshof weist das gesamte Klagsbegehren des A. ab.
Er führt aus, dass der Kläger A. ein Eigenverschulden (zu schnelles Fahren in der Kurve) zu verantworten hat und den Beweis für ein Verschulden des Beklagten nicht erbracht habe.
Eine allfällige außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dem Beklagten B. jedenfalls deshalb nicht anzulasten, weil sie vom Fahrfehler des Klägers A. verursacht wurde.
B. ist daher nur die „gewöhnliche“ Betriebsgefahr seines Motorrads zurechenbar.
Nach ständiger Rechtsprechung ist aber diese gegenüber dem Verschulden des Unfallgegners zu vernachlässigen, sodass der Beklagte B. in diesem Fall gar nicht haftet.