Was ist passiert?
Die Herren H. und W. sind beide uneheliche Söhne des Herrn G. Mit unterschiedlichen Müttern.
Während W., der spätere Beklagte, vom Vater (G.) adoptiert und testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt wird, wird dem ungeplanten H. der Kontakt vom Vater verweigert und sein Erbe auf den halben Pflichtteil gekürzt. 1986 wird die Vaterschaft des Herrn G. zum H. mittels Urteil festgestellt.
Im Jahr 1990 übergibt der Vater dem Sohn W. seinen Liegenschaftsbesitz und Wertpapiere im Wert von damals 1,5 Mio ATS. In den Jahren 1999 bis 2003 verkauft der geliebte Adoptivsohn sämtliche ihm übergebene Liegenschaften. Als der Vater im Jahr 2003 stirbt, ist der Nachlass geringfügig.
Der ungeplante Herr H. macht seinen vollen Pflichtteilsanspruch klagsweise geltend: Der Vater hat ihm den Kontakt ungerechtfertigt verweigert, somit hat er Anspruch auf den vollen Pflichtteil. Der beklagte Halbbruder verweist auf die testamentarische Herabsetzung auf den halben Pflichtteil. Der gemeinsame Erzeuger habe keine väterlichen Gefühle für den Halbbruder H. gehabt.
Das Erstgericht spricht dem Kläger EUR 268.274,- zu und wird von der zweiten Instanz bestätigt.
In der Revision führt der beklagte Halbbruder aus, dass es zwischen dem Vater und der Mutter des Klägers maximal zu zwei versuchten Geschlechtsakten gekommen und die Vaterschaft vom Gericht als nur wahrscheinlich angenommen worden war.
So hat der OGH entschieden:
Der OGH gibt den beiden Unterinstanzen Recht.
Das Gefühl des Vaters, von der Mutter des H. hereingelegt worden zu sein, rechtfertigt nicht die Kontaktverweigerung und damit auch nicht die Kürzung des Erbteils auf den halben Pflichtteil. Seit der 2001 eingeführten Bestimmung des § 773a ABGB steht das Recht auf Pflichtteilsminderung demjenigen nicht zu, der dem Pflichtteilsberechtigen den persönlichen Verkehr grundlos verweigert.