Herr G., ein guter Schifahrer, fährt am 15.04.2007 im Schigebiet Ischgl auf der so genannten „Rennstrecke“ mit zwei Bekannten ins Tal. Zur gleichen Zeit ist der Pistenfahrer S. mit seinem Pistenfahrzeug bergwärts unterwegs.
Als der Schifahrer G. und der Pistenfahrer S. zum ersten mal Sicht auf einander haben, sind sie etwa 21 m von einander entfernt. Herr S. reagiert sofort und kann sein 9,4 t schweres Fahrzeug auch nach ca. 5 m zum Stillstand bringen. Trotzdem kommt es zur Kollision: Herr G. ist mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs, hebt von der Piste ab und prallt nach einer Luftfahrt von ca. 14 m mit den Schiern voran gegen das Pistenfahrzeug.
Obwohl den Lenker des Pistenfahrzeuges kein Verschulden trifft und der schwerverletzte Schifahrer viel zu schnell unterwegs war, haftet die Pistenbetreiberin dennoch. Durch den Kauf der Liftkarte wurde ein Vertragsverhältnis zwischen Schifahrer und beklagter Pistenbetreiberin begründet. Damit übernimmt die Pistenbetreiberin die Pflicht, im unmittelbaren Bereich des von ihr eröffneten Schiverkehrs die körperliche Integrität der Vertragspartner durch die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu schützen. Obwohl Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Schipiste sind, enthebt dies die Pistenbetreiberin nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Schifahrer zu Tale rasen.
Weiters dürfen Schifahrer nicht durch den Einsatz von Pistengeräten behindert oder gefährdet werden. Daher sollten für Schifahrer gefährliche Geräte nach Möglichkeit während der Liftbetriebszeit nicht eingesetzt werden.
Der beklagten Pistenbetreiberin ist es im Prozess nicht gelungen, zu beweisen, dass der Einsatz des Pistengerätes während des Pistenbetriebes dringend notwendig war und dass die Pistenbenützer vor der dadurch ausgelösten Gefahr wenigstens gewarnt worden sind. Darin liegt eine schuldhafte Verletzung ihrer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht. Aufgrund des auf beiden Seiten vorliegenden Fehlverhaltens kam der OGH zu einer Haftungsteilung.