Was ist passiert?
Der Arbeitgeber, ein Eisenbahnunternehmen, hat ein generelles Alkoholverbot für alle Mitarbeiter mit 0,0 Promille im Dienst ausgesprochen. Es liegt keine Betriebsvereinbarung vor.
Obwohl der Betriebsrat dagegen ist, werden vom Arbeitgeber ohne Ankündigung zwei Alkoholkontrollen mit Alkomat („Planquadrat“) durchgeführt. Keiner der Mitarbeiter ist offensichtlich alkoholisiert, bei keinem Mitarbeiter werden Spuren von Alkohol festgestellt. Der Betriebsrat protestiert dagegen.
Der Arbeitgeber rechtfertigt sich damit, dass nur mit unangekündigten Alkoholkontrollen auch geringfügige Alkoholisierungen entdeckt werden können.
So hat der OGH entschieden:
Ohne Betriebsvereinbarung ist die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, nicht zulässig.
Nur mit Zustimmung des Betriebsrates können solche Alkomatmessungen stattfinden.
Außerdem ist die Kontrolle nicht auf die Fahrer oder die in den Betriebsanlagen tätigen Mitarbeiter beschränkt. Diese undifferenzierte Kontrolle ohne die Einwilligung der Mitarbeiter und ohne besondere Verdachtslage, ob nun eine Alkoholisierung die konkrete Arbeit eines Mitarbeiters beeinflussen kann und ob dadurch eine besondere Gefährdungslage geschaffen wird, ist so allgemein nicht zulässig.