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Wie lange gilt das Rücktrittsrecht in Österreich? Onlinegeschäfte & Ihre Rechte

ERGO Blog | Rechtsschutz

Der Boom privater Onlinegeschäfte hält an. Was viele nicht wissen: Seit 2023 ist das Digitale-Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) in Kraft getreten, das die Transparenz im Steuerbereich erhöhen soll. Demnach müssen digitale Plattformen wie ebay oder willhaben steuerrelevante Informationen über Privatverkäufe ab einem gewissen Wert an das Finanzamt weitergeben.

Einkaufswagen

Ab wann gilt Onlineverkauf als gewerbliche Tätigkeit?

Liegt aufgrund von Onlineverkäufen eine gewerbliche Tätigkeit vor, ergeben sich unter anderem steuer-, haftungs-, sozialversicherungs- und gewerberechtliche Verpflichtungen. Für Privatpersonen gilt: Ab Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen können Förderungen, Studien- und Familienbeihilfen wegfallen.

Die Regelung betrifft Anbieter, deren erzielte Umsätze 2.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder jene, die mehr als dreißig Transaktionen im Jahr über die Plattform getätigt haben. Voraussetzung ist, dass die Bezahlung nachweislich über die Plattform erfolgte.

Was muss ich versteuern, wenn ich über Plattformen verkaufe?

Unter diesen Leistungsbegriff fallen nicht nur über die Plattform verkaufte und bezahlte körperliche Waren, sondern auch persönlich erbrachte Dienstleistungen sowie die Vermietung diverser Verkehrsmittel (wie z.B. Carsharing oder Fahrradverleih) oder von unbeweglichen Sachen (beispielsweise Wohnungen). Voraussetzung ist, dass die Zahlung über die anbietende Plattform selbst abgewickelt wird (z. B. über Paylivery).

Gut zu wissen

Nicht vom DPMG betroffen sind demnach Anbieter, die außerhalb der Plattform für ihre Dienstleistungen vergütet werden. Plattformbetreiber müssen Anbieter außerdem darüber informieren, wenn sie steuerrechtlich relevante Daten an die Finanzbehörden übermitteln. 


Bei Unklarheiten bezüglich Einkünften und sich daraus ergebenden Folgen empfiehlt es sich, Steuerberater oder die Wirtschaftskammer hinzuzuziehen.

Wie lange gilt das Rücktrittsrecht?

Bei Geschäften zwischen Privatpersonen gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Das vierzehntägige Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und gilt dort ausschließlich für den Käufer. 

Der Vertrag kann daher bei Verträgen zwischen Privaten nicht aufgelöst und auch der gesamte Kaufpreis kann gegen Rückgabe nicht zurückverlangt werden. Lediglich im Falle eines Leistungsverzugs besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.

Wie lange ist die gesetzliche Gewährleistung in Österreich?

Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung müssen Verkäufer für die Mangelfreiheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Übergabe einer beweglichen Sache zwei Jahre lang einstehen. Binnen der ersten sechs Monate ab der Übergabe liegt es auf Seite des Privatverkäufers zu beweisen, dass die Sache mangelfrei überreicht wurde. 

Was ist ein Mangel?

Juristisch betrachtet ist es die Abweichung der Ist- von der vertraglich geregelten Soll-Beschaffenheit einer Sache - beispielsweise in Bezug auf die gelieferte Menge, die Art der Sache, auf fehlerhafte Waren oder auf einen Mangel aufgrund von falschen Werbeversprechen.


Im Falle eines Mangels kann eine Verbesserung, ein Austausch, eine nachträgliche Preisminderung oder in letzter Konsequenz eine Rückabwicklung des Vertrages verlangt werden. Allerdings gibt es zwischen Privaten die Möglichkeit, die Gewährleistung vorab im Online-Angebot auszuschließen. Für ausdrücklich oder schlüssig zugesicherte Eigenschaften müssen Verkäufer trotz des Ausschlusses einstehen. 

Aufbewahrung der Originalrechnung

Wird bei einem Privatverkauf die Originalrechnung mitgegeben, kann der Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Erstverkäufer bzw. Händler bestehen bleiben. Dafür müssen die Rechte vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden. In der Praxis genügt Händlern oft die Vorlage der Originalrechnung. Ob eine Garantie auch für den Zweiterwerber gilt, steht im jeweiligen Garantievertrag.

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Betrug beim Online-Shopping
Bei Internetbetrug denken viele automatisch an einen Käufer, der die bestellte und bereits bezahlte Ware nicht erhält. Keine Seltenheit sind auch Fälschungen statt echter Markenware.

Das Risiko besteht auch für Verkäufer. Muss man Geld überweisen oder bei einem externen Link Codes oder Daten eingeben, ist Vorsicht geboten. Betrugsmaschen gehen oft mit einer ungewöhnlichen Kaufabwicklung einher.

Gut zu wissen

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kauf über einen anderen Versanddienst abgewickelt werden soll und man als Verkäufer dazu eine E-Mail mit weiteren Anweisungen bekommt.


Diese E-Mails können aussehen wie die eines bekannten Versanddienstleisters, aber trotzdem fake sein. Wird eine ungewöhnliche Vorgehensweise vorgeschlagen, sollte der Kontakt sofort abgebrochen und der Vorfall der Verkaufsplattform gemeldet werden.

Worauf sollte man bei Onlinekäufen achten?

Achten Sie darauf, die Kommunikation direkt über die Plattform zu spielen. Am sichersten ist eine persönliche Übergabe mit Barzahlung. Am besten, Sie dokumentieren den Kauf immer (z.B. Screenshots vom Angebot, Schriftverkehr). Vorsicht ist geboten bei:

Vorsicht bei zu gut klingenden Angeboten und unüblichen Verkaufsabwicklungen

Achtung bei Transaktionen ins Ausland

Tätigen Sie keine Überweisungen als Verkäufer

Achtung beim Öffnen von externen Links und E-Mails

Vorsicht bei Vorauskasse als Käufer

Persönliche Daten niemals leichtsinnig herausgeben

Was tun im Betrugsfall?

Hat man bereits die E-Mail geöffnet und einen Code eingegeben, sollte man sehr wachsam sein. Achten Sie besonders auf Auffälligkeiten beim Account der Verkaufsplattform, beispielsweise ob das Einloggen nach wie vor funktioniert. 

Im Zweifel kann man das Konto über den Plattformbetreiber sperren lassen, um betrügerische Geschäfte im fremden Namen zu vermeiden. Würden etwaige Opfer nämlich Anzeige erstatten, könnte man als scheinbarer Vertragspartner selbst unschuldig ins Visier der Behörden geraten.

Gut zu wissen

Egal, ob Käufer oder Verkäufer – ist man Opfer einer Betrugsmasche geworden, sollte man jedenfalls eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Chancen, Geld oder Ware zurückzuerhalten, sind dennoch oft gering.


Ebenso sollte das Bankkonto gut im Auge behalten werden. Besteht der Verdacht, dass Fremde Zugang zum Konto erlangt haben, sollte auch dieses umgehend gesperrt werden.


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