Hersteller müssen ihre Produkte auch nach dem Inverkehrbringen beobachten

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert:  
Am 27.06.2009 kommen der minderjährige A. und seine Eltern von einem Einkauf im Supermarkt nach Hause. A. läuft in die Küche und holt eine Tafelwasserflasche aus dem Eiskasten. Die Flasche ist nicht mehr ganz voll.
A. hält die Flasche mit beiden Händen fest, läuft damit in das Vorzimmer und wartet dort auf seine Mutter.
Als die Mutter ins Vorzimmer kommt fordert sie ihren Sohn auf, die Flasche abzustellen und auf sie zu warten.
A. versucht daraufhin die Flasche mit Schwung auf den neben ihm stehenden Schuhschrank abzustellen, wobei er mit der Flasche stark auf dem Schuhschrank anstößt. Die Flasche bricht und zerbirst explosionsartig in mehrere kleinere Glasscherben.
Ein oder mehrere Splitter verletzten den kleinen A. dabei am rechten Auge. Er verlangt deswegen Schmerzengeld vom Hersteller der Mineralwasserflasche. 

So hat der OGH entschieden:
Die Verkehrssicherungspflichten eines Produzenten enden nicht mit dem Inverkehrbringen eines Produktes, sondern bestehen darüber hinaus.
Die Produktbeobachtungspflicht ist daher Teil der Produzentenhaftung.
Die hier beklagte Herstellerfirma wusste auch bereits vor dem gegenständlichen Unfall, dass unter Druck stehende Wasserflaschen explosionsartig zerbersten können, wenn sie an einen harten Gegenstand angeschlagen werden.
Wenn man eine halbleere Glasflasche, in der sich ein kohlensäurehältiges Getränk befindet, unabsichtlich hart auf einem festen Boden abstellt oder aus geringer Höhe fallen lässt, sie umstößt oder stark bzw. kräftig an einem festen Gegenstand anstößt, ist das kein unübliches Verhalten.
Man braucht aber als Konsument nicht damit zu rechnen, dass die Flasche dann nicht nur zerbricht, sondern auch explodiert und Glasscherben bzw. Splitter mit hoher Geschwindigkeit weggeschleudert werden. 

Der Hersteller hätte auf die gefährliche Eigenschaft der Flasche hinweisen und vor widmungswidrigen Gebrauch warnen müssen. Der Schadenersatzanspruch des kleinen A. besteht daher zu Recht.