Was ist passiert:
Herr M. spaziert mit seinem gutmütigen 13 Jahre alten Dackel auf einer Gemeindestrasse. Frau D. ist als Dritte einer vierköpfigen Gruppe mit ihrem Rad auf dieser der selben Richtung unterwegs. Als sich die Radfahrer-Gruppe mit ca 20 bis 30 km/h Herrn M. und seinem Dackel von hinten nähert, bewegt sich der Dackel immer mehr nach links, also zur Fahrbahnmitte. Der an der Spitze fahrende Radler fährt links an dem Hund vorbei, die zweite Radlerin, Frau D.s Tochter, kann nach einem kurzen Bremsmanöver ebenfalls an dem Hund vorbei fahren. Frau D. nimmt Herrn D. und seinen Dachshund aus zumindest 30 m Entfernung wahr. Sie erschrickt aber durch die kurze Bremsung ihrer Tochter und macht eine Vollbremsung, durch die sie zu Sturz kommt.
Weil der Dachshund nicht angeleint war und die Fahrbahn überquert hat, möchte Frau D. vom Dackel-Herrl EUR 18.700.- Schadenersatz.
So hat der OGH entschieden:
Auch in ländlicher Umgebung darf ein Hund nicht immer frei laufen. Es gehört zu den Eigenschaften auch des gutmütigsten Hundes sich auf der Strasse unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt. Ein freilaufender Hund stellt daher auf einer Freilandstrasse ein erhebliches Gefahrenmoment dar, vor allem auch für die Benützer einspuriger Fahrzeuge. Herr M. hat also seine Verwahrungspflicht verletzt, weil er seinen Dackel ohne Leine ausgeführt hat. Allerdings trägt auch die verletzte Fau D. Schuld am Unfall: sie war zu schnell unterwegs, hat nicht genügend Tiefenabstand zum Dachshund gehalten und war insgesamt ein wenig unaufmerksam, auch das Bremsmanöver war unsachgemäß.
Insgesamt wiegt das Verschulden von Frau D. somit schwerer als jenes von Herrn M, nämlich im Verhältnis 3:1 zugunsten des Hundehalters.