Was ist passiert:
Herr R. hat einen Sachwalter, der ihn in allen Angelegenheiten vertritt. Seinen letzten Willen kann Herr R. allerdings nur persönlich vor Gericht oder einem Notar erklären. Am 17.01.2012 gibt R.s Sohn dem Sachwalter bekannt, dass Herr R. nach seinem Tod seinen Leichnam der Medizin überlassen möchte. Rückfragen bei der behandelnden Ärztin ergeben aber, dass Herr R. ihr gegenüber genau das Gegenteil geäußert hat. Mit Eingabe beim Pflegschaftsgericht vom 04.06.2012 beantragt Herr R. – vertreten durch seinen Sachwalter – die Genehmigung seines Vermächtnisses zur Körperspende.
So hat der OGH entschieden:
Lehre und Rechtsprechung sind einhellig der Meinung, dass weder die Ehe-Erklärung, noch die Zustimmung zur Ehescheidung noch die Erklärung des letzten Willens durch einen Sachwalter vorgenommen werden kann. Die Verfügung über des Vermögen zu Lebzeiten und jene über die eigene Leiche sind einander rechtlich ähnlich.
Der Antrag auf Genehmigung der Körperspende wurde daher abgelehnt.