Gastwirt wehrt sich erfolgreich gegen Schweinestall

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Das Ehepaar N. betreibt auf ihrer Liegenschaft im Ortszentrum einen Mastschweinestall. Dieser ist seit 2007 der letzte seiner Art im Dorfgebiet.

Nur rund 100 m entfernt betreibt Herr M. eine Gastwirtschaft. 
Bereits im Mai 2007 wird den Landwirten N. die bauliche Erweiterung ihres Schweinestalls genehmigt. 
Die Schweineanzahl wird von 250 auf 807 aufgestockt. Wegen der dadurch bedingten Geruchsbelästigung geht im Gastgarten von Herrn M. der Umsatz zurück.

Herr M. bringt Unterlassungsklage ein: die Landwirte sollen jegliche Geruchsemission, die über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, unterlassen.

So hat der OGH entschieden: 
Der Eigentümer eines Grundstücks kann dem Nachbarn von dessen Grund ausgehende Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche, Erschütterung und ähnliches insoweit untersagen, als diese das ortsübliche gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. 

Wenn die Beeinträchtigung von einem Bergwerk oder einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht, kann der Nachbar nur Schadenersatz, nicht aber Unterlassung begehren. Der Ausbau des Schweinestalls war zwar behördlich genehmigt. Der Schweinestall an sich ist aber keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Gesetzes. Somit steht dem Gast nicht nur Schadenersatz, sondern ein Unterlassungsanspruch zu.  

Der Gastwirt kann also aufatmen – die Landwirte müssen alle das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Geruchsbelästigungen unterlassen.