Welche neuen Regeln gibt es für Radfahrer?
Die wichtigsten Änderungen für Radfahrer seit der 30. StVO Novelle im Jahr 2019
Reißverschlusssystem und keine Wartepflicht mehr!
Bei nicht durchgehender Möglichkeit des Befahrens eines Radfahrstreifens und auch am Ende eines Radfahrstreifens gilt das Reißverschlusssystem, um den Radfahrern ein gleichberechtigtes Einordnen in den übrigen Verkehr zu ermöglichen. Müssen Radfahrer vom Radfahrstreifen auf den daneben liegenden Fahrstreifen wechseln (z.B. um sich zum Linkseinbiegen einzuordnen), gelten die Regelungen für den Fahrstreifenwechsel anstelle der bisherigen Wartepflicht nach der Fließverkehrsregel.
Radfahrer haben nur noch dann Wartepflicht, wenn sie einen Radweg oder einen Geh- und Radweg verlassen, der nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird.
Vorrang geradeaus weiterfahrender Fahrzeuge
Geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge haben Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus dem Parallelverkehr nach rechts abbiegen. Somit haben Radfahrer auf einem Radfahrstreifen Vorrang gegenüber danebenliegenden Fahrstreifen.
Bodenmarkierung „Ende“ des Radfahrstreifens entfällt
Die Bodenmarkierung „Ende“ am Ende eines Radfahrstreifens entfällt. Bestehende Bodenmarkierungen müssen bis 31. Dezember 2024 entfernt werden. Achtung: Das Reißverschlusssystem gilt aber unabhängig davon, ob das Wort „Ende“ angebracht ist oder nicht.
Zebrastreifen überqueren mit Fahrrad
Das Befahren von Schutzwegen mit Fahrzeugen im Sinne der Gehrichtung der Fußgänger ist verboten. Eine Ausnahme besteht nur wenn der Fußgängerübergang gleichzeitig auch eine Radfahrerüberfahrt ist. Dafür ist eine neue Art der Markierung vorgesehen, bei der die Radfahrerüberfahrt und der Fußgängerübergang „übereinander gelegt“ werden (sog. „St. Pöltner Modell“).
Regelung für Transportfahrräder mit einer Breite bis zu 100 cm dürfen den Radweg benützen. Einspurige Fahrräder mit mehr als 1,7 m Radstand sind dagegen nicht mehr verpflichtet, den Radweg zu benützen.
Fahrradprüfung für Kinder geändert
Änderungen der Modalitäten bei der Radfahrprüfung. Auch neun jährige Mädchen und Buben dürfen sofort nach bestandener Radfahrprüfung – auch ohne erwachsene Begleitperson – Rad fahren. Bisher war das erst ab dem zehnten Lebensjahr erlaubt.
Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Begleitung
Miniscooter oder auch Tretroller, die häufig von Kindern genutzt werden gelten als sogenanntes „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“ (Geschwindigkeit max. 5 km/h). Künftig dürfen diese bereits ab dem achten Lebensjahr ohne Begleitperson verwendet werden. Bislang war dies erst ab zehn Jahren (mit Radfahrausweis) beziehungsweise 12 Jahren erlaubt. Mit kleinen Scootern darf in Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehsteig gefahren werden, sofern keine Fußgänger gefährdet werden. Achtung: Für elektrische Scooter gilt diese Regelung nicht.
Rechts abbiegen bei Rot bei Zusatztafel
Das Rechtseinbiegen bei rotem Licht einer Ampel wird ein Jahr lang an drei Kreuzungen in Linz getestet: Bei dieser Zusatztafel (grüner Pfeil) an einer Ampel dürfen Fahrzeuglenker (auch Fahrradfahrer) bei rotem Licht nach rechts einbiegen, wenn sie zuvor angehalten haben und durch das Einbiegen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.Achtung: Die Abbiegeerlaubnis gilt jedoch nicht für Lenker von Lastkraftfahrzeugen oder Bussen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 7,5 t.
Lastenfahrzeug und Ladezone
Lastfahrzeug kann nun lt. §2 Abs 1 lit 23 auch ein "ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmtes Fahrrad" sein. Ladezonen, die dies ausdrücklich zulassen, sind nun auch für Lastenräder geöffnet.
Fahrrad auf der Straße
Darauf sollten Sie achten, wenn Sie mit dem Rad im Straßenverkehr unterwegs sind:
- Beachten Sie das Rechtsfahrgebot. Fahren Sie so weit rechts wie der Verkehr es erlaubt. Im Allgemeinen beträgt der Abstand 0,8 bis 1 m zum Fahrbahnrand. Beim Vorbeifahren an parkenden Autos wird ein Abstand von 1,2 m empfohlen. In Fällen, wo nicht ausreichend Platz ist, können Sie daher auch weiter in der Mitte fahren.
Freihändiges Fahren ist nicht erlaubt. Zeigen Sie einen Fahrstreifenwechsel durch deutliche Handzeichen an.
Das Nebeneinanderfahren ist auf Straßen nicht erlaubt, wohl aber auf Radwegen, in Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fahrradstraßen, sowie – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern.
Beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen dürfen Sie dann nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.Gegen die Einbahn dürfen Sie nur dort fahren, wo es einen Radstreifen gibt und in Wohnstraßen, bzw. wenn unter dem Einbahnschild ein Schild „ausgenommen Radfahrer“ montiert ist.
Überholt werden darf grundsätzlich nur links. Eine Ausnahme bilden Schienenfahrzeuge. Diese dürfen Sie auch rechts überholen. Beachten Sie jedoch den Unterschied zwischen Überholen und Vorfahren. So dürfen Sie beim Vorfahren auch rechts an einer stehenden Kolonne vorbeiradeln. Setzt sich die Kolonne aber wieder in Bewegung müssen Radfahrer die Geschwindigkeit drosseln. Rechts dürfen Sie nicht schneller radeln als die Autos fahren.
Fahrrad am Gehweg
Sie dürfen Ihr Fahrrad am Gehweg nur schieben. Das Befahren ist verboten und strafbar. Ausnahme: Kinderfahrräder, da diese als Spielzeug gelten, wenn sie einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine erreichbare Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h aufweisen.
Sie dürfen Ihr Fahrrad am Gehweg abstellen wenn dieser breiter als 2,5 m ist und solange Fußgänger dadurch nicht behindert werden. Die Ausnahme sind absolute Halteverbotszonen, wie etwa am Wiener Stephansplatz und Bereiche von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ohne Fahrradständer.
Radwegbenützungspflicht
Wenn es einen Fahrradweg gibt, müssen Sie ihn auch benutzen. Eine Ausnahme sind hier Radwege ohne Benützungspflicht, die durch ein quadratisches Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Wenn es die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erlauben, können Sie bei diesen Radwegen auf die Straße ausweichen. Das Schieben von Fahrrädern ist auf Radwegen nicht erlaubt.
Gilt das auch für Rennradfahrer?
Die StVO sieht in § 68 Ausnahmen für das Benützen von Radwegen bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern vor. Diese dürfen – müssen aber nicht – den Radweg benützen. Rennfahrräder sind Fahrräder, welche die Kriterien des § 4 Abs 1 Fahrradverordnung erfüllen. Kriterien für eine Trainingsfahrt sind Verhältnisse, welche mit jenen bei Radsportveranstaltungen vergleichbar sind. Dazu zählen insbesondere Ausrüstung und gefahrene Geschwindigkeit. Es ist eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufs zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen.
Alkohol und Fahrrad
Es gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille.
Folgende Strafsätze gelten bei Übertretung des Alkohollimits:
Strafsätze bei Übertretung | Betrag in Euro |
Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft) | 800 bis 3.700 |
Ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft) | 1.200 bis 4.400 |
Ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft) | 1.600 bis 5.900 |
Verweigerung des Alkoholtests | 1.600 bis 5.900 |
Bei Beeinträchtigung durch Drogen muss der Radfahrer mit einer Strafe zwischen 800 Euro und 3.700 Euro rechnen.
Achtung Führerscheinentzug! Radfahren in alkoholisiertem Zustand kann ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein. Stellt die Behörde dies fest, kann der KFZ-Führerschein entzogen werden.
Die richtige Fahrradbeleuchtung und Reflektoren – welche Ausstattung braucht ein Fahrrad?
Sie brauchen:
- Zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen
- Eine Klingel oder Hupe – ausgenommen Rennräder
- Ein weißes und beständig leuchtendes Vorderlicht – ausgenommen Rennräder
- Ein rotes Rücklicht (darf blinken) – ausgenommen Rennräder
- Reflektoren vorne und hinten sowie seitlich an den Laufrädern und an den Pedalen – ausgenommen Rennräder
- Für jede weitere Person: einen eigenen Sitz mit Haltevorrichtung und eigene Pedale oder Abstützvorrichtung
Kinder am Fahrrad
Die Ausstattung des Kindersitzes umfasst:
- Ein Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann
- Einen höhenverstellbaren Beinschutz
- Eine Vorrichtung, mit der die Beine nicht in die Speichen gelangen können
- Eine Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt
Anbringung des Kindersitzes am Fahrrad:
- Ein Kindersitz darf nur hinter dem Fahrer angebracht werden
- Er muss fest mit dem Rahmen verbunden sein
- Der Lenker darf durch den Sitz nicht abgelenkt und in seiner Sicht beeinträchtigt werden
- Es darf maximal ein Kind auf einem Fahrrad befördert werden
Achtung: Es herrscht Helmpflicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr!
In § 5 Fahrradverordnung werden die Ausstattungen eines Fahrradanhängers aufgelistet.
Beim Personentransport braucht der Anhänger zusätzlich:
- Geeignete Rückhalteeinrichtungen
- Eine mindestens 1,5 m hohe, biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel
- Eine Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen sowie Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.
Wichtige Fahrrad-Verkehrszeichen im Überblick
§ 68 Abs 1a Radweg ohne Benützungspflicht:
§ 68 Abs 1a Radweg mit Benützungspflicht:
Der Radweg muss benützt werden, das Rad darf hier nicht geschoben werden.
§ 68 a Abs 1a Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht:
a) | b) | |
Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, der von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss.
a) beschreibt einen für die gemeinsame Benützung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmten Geh- und Radweg.
b) kennzeichnet künftig einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden. Die Symbole entsprechen der tatsächlichen Verkehrsführung (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).
§ 67 StVO Fahrradstraße:
In einer Fahrradstraße ist jeder andere Fahrzeugverkehr verboten, nur das Queren ist erlaubt. Das Befahren mit anderen Fahrzeugen kann behördlich erlaubt werden, dann gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
§ 76c StVO Begegnungszonen:
Als Begegnungszonen gilt eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist. Parken ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt. Die maximale Geschwindigkeit darf 20 km/h nicht übertreten. Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Radfahrer und Fußgänger weder gefährden noch behindern. Fußgängern ist es erlaubt, die gesamte Fahrbahn zu benützen, allerdings dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.
Telefonieren am Fahrrad
Es ist seit der 25. STVO-Novelle verboten, am Rad mit dem Handy zu telefonieren. Telefonieren dürfen Sie nur mit einer geeigneten Freisprecheinrichtung. Halten Sie sich nicht daran, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von 50 Euro geahndet wird.
Musikhören am Fahrrad
Musikhören und Telefonieren mit Kopfhörern am Fahrrad ist in Österreich ein Graubereich. Während es in Deutschland erlaubt ist, mit Kopfhörern zu fahren, gab es in Österreich in der Vergangenheit Anzeigen durch Bezirkshauptmannschaften. Die Behörde argumentiert dabei oft mit Paragraph 58 StVO.
Nach diesem darf nur jemand ein Fahrzeug lenken „der sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.“ Es ist daher empfohlen, nur Modelle ohne Kopfhörer zu verwenden.
Schutz vor Diebstahl
Hier ein paar Tipps:
- Investieren Sie in ein gutes Schloss! Ein Panzerkabel-, Ketten- oder Bügelschloss zu knacken, dauert mehrere Minuten. Das ist für Diebe nicht attraktiv.
- Bringen Sie das Schloss richtig am Rad an. Achten Sie darauf, das Laufrad und den Rahmen zu befestigen. So kann das Fahrrad nicht weggetragen oder von den Laufrädern getrennt werden. Das Schloss soll auch nicht am Boden aufliegen, denn dann reichen Hammer und Meißel zum Aufknacken.
- Für den Ernstfall machen Sie vorab Fotos und heben Sie Fahrradbeschreibungen gut auf. Auch ein Fahrradpass hilft im Fall des Diebstahls, das Fahrrad eindeutig zu identifizieren.