Steuerliches Absetzen von betrieblichen Ausgaben

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Frau Brille Brüo

Steuerliches Absetzen von betrieblichen Ausgaben

Folgende betriebliche Ausgaben können Sie problemlos steuerlich absetzen:

Waren- und Materialeinkauf

  • Kosten für Dienstnehmer und Lohnabgaben
  • Miete und Betriebskosten
  • Büromaterial
  • Telefon und Porto
  • Beratungskosten
  • Fortbildung
  • Zinsen (nicht Rückzahlungsraten) für Betriebsschulden
  • Investitionen bis 400 Euro
  • Abschreibungen mit üblicher Abschreibungsdauer

 

Steuerliche Diskussionen können z.B. in diesen Fällen entstehen:

  • privater Wohnraum wird auch für die selbstständige Tätigkeit genutzt
  • Dienstreisen mit privat genutzte PKWs (falls kein lückenloses Fahrtenbuch geführt wird)
  • Reisekosten (beschränkte Abzugsfähigkeit wenn regelmäßig die gleiche Route genommen wird)
  • Bewirtung (nur bei tatsächlicher Geschäftsanbahnung, außerdem nur zu 50% anerkannt)
  • Dienstkleidung (nicht anerkannt wenn sie private Nutzung üblich ist)
  • Ausbildung, Fachliteratur (Diskussion bei Tageszeitungen und Zeitschriften)
  • Abschreibung von Anlagegütern (Diskussion über Nutzungsdauer im Betrieb)

 

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer  (USt) wird auch Mehrwertsteuer  (MwSt) genannt. Sie entfällt in der Regel für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die Sie im Rahmen Ihres Unternehmens erbringen.
 

In den meisten Fällen beträgt die Umsatzsteuer 20% vom Nettobetrag. Daneben gibt es noch reduzierte Steuersätze für z.B. Nahrung oder Vermietung von Liegenschaften zu Wohnzwecken (nicht: Geschäftszwecke)
Kleinunternehmer (Umsätze unter 30.000 Euro pro Jahr) sind von der Umsatzsteuer befreit. Sie dürfen jedoch dann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Auch bei Versicherungen, Banken, Ärzten und anderen Branchen liegt eine sogenannte unechte Steuerbefreiung vor.

 

Regelbesteuerungsantrag

Steuerbefreite Kleinunternehmer (wenn eine Umsatzgrenze von 30.000 Euro pro Jahr nicht überschritten wird) können beantragen, dass sie ihre Umsätze nach allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes versteuern. Damit genießen sie den Vorteil des Vorsteuerabzuges.

 

Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer muss spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Monats eine Umsatzsteuer Voranmeldung machen. Diese kann er beim zuständigen Finanzamt auch elektronisch einreichen.

Dabei bezahlt er seine fällige Umsatzsteuerlast. Kleinunternehmer mit Umsätzen bis zu 30.000 Euro, die auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung machen. Sie zahlen die Umsatzsteuer quartalsweise. Unternehmer mit Umsätzen bis 100.000 Euro müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise abgeben und zahlen.

 

Kapitalertragsteuer

Der Kapitalertragssteuer unterliegen folgende Erträge:
 

  • Zinserträge aus Bankeinlagen und festverzinslichen Wertpapieren (Sparbücher und Wertpapierzinsen)
  • Gewinnanteile aus Beteiligungen (vor allem Dividenden aus Aktien und Gewinnausschüttungen aus GmbH Anteilen)

Die Kapitalertragssteuer beträgt grundsätzlich 27,5%. Die Kapitalertragssteuer für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten beträgt 25%. Sie wird von der Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Mit der Kapitalertragssteuer ist die Einkommenssteuer beim Empfänger abgegolten (Endbesteuerung).
Neben den laufenden Erträgen unterliegen auch Substanzgewinne (bei Verkauf) einer Steuer in Höhe der Kapitalertragsteuer (27,5%)

 

Schenkungsmeldegesetz

Mit 01.08.2008 ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer weggefallen. Schenkungen sind meldepflichtig. So wird verhindert, dass Steuern durch vorgetäuschte Schenkungen umgangen werden.

 

Schenkungen zwischen Angehörigen müssen ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro innerhalb von 12 Monaten gemeldet werden, Schenkungen unter Nichtangehörigen ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro pro 5 Jahre.
 

Wird diese Summe überschritten, müssen alle Schenkungen gemeldet werden. Gelegenheitsgeschenke oder Hausrat werden dabei nicht berücksichtigt. Schenkungen müssen Sie innerhalb von drei Monaten melden. Sie sind dazu als Schenkender und als Beschenkter verpflichtet. Meldepflichtig sind auch Notare und Rechtsanwälte, die in den Schenkungsvorgang eingebunden sind.
 

Wer die Meldepflicht verletzt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Diese betragen bis zu 10% der übertragenen Werte. Eine Selbstanzeige, die wegen der nicht erfüllten Meldepflicht gemacht wird, hat nur innerhalb eines Jahres strafbefreiende Wirkung.