Was ist passiert:
Herr D. ist seit dem Wintersemester 2004 Medizin-Student an der Universität Graz.
Am 1.7.2005 fällt D. bei einer Prüfung durch; beim Wiederholungsantritt am 12.09.2005 geht alles gut und D. schließt den ersten Studienabschnitt positiv ab.
Bei den besonders wichtigen Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt ist die Teilnehmeranzahl auf 264 beschränkt. Der positive Abschluss des ersten Studienabschnitts ist Anmeldevoraussetzung für diese Lehrveranstaltungen. Wegen seines Prüfungshoppalas wird D. auf Platz 364 der Anmeldungen gereiht. Parallele Lehrveranstaltungen bietet die Universität nicht an .D. bekommt daher erst mit einem Semester Verzögerung Zugang zu seinen gewünschten Lehrveranstaltungen.
Im Februar 2011 beendet D. sein Studium.
Herr D. möchte gerichtlich feststellen lassen, dass die Republik Österreich für sämtliche zukünftige Schäden haftet, weil die Universität keine Parallelveranstaltungen im Wintersemester 2005/2006 angeboten hat.
Die Universität Graz tritt auf Seiten der beklagten Republik dem Rechtsstreit bei.
So hat der OGH entschieden:
Nachdem sich Herr D. immer darauf berufen hat, dass er durch den verspäteten Berufseintritt Vermögensnachteile befürchtet, ist grundsätzlich ein Feststellungsinteresse gegeben.
Die Universität hat rechtswidrig gehandelt, weil sie es unterlassen hat, Parallelveranstaltungen anzubieten.
Die Republik Österreich haftet für dieses rechtswidrige Verhalten der Universität: Mangelnde finanzielle Mittel und Personalmangel stellen keinen Entschuldigungsgrund dar. Vielmehr ist die Republik – als verantwortlicher Rechtsträger – dazu verpflichtet, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die diese benötigen, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung – auch bei steigender Anzahl Studierender –nachzukommen.