Was ist passiert?
Der Kläger stürzt am Golfplatz, den der Beklagte betreibt.
Er steigt auf den Deckel eines Bewässerungsschachtes. Der Kläger bricht wegen des schadhaften Deckels ein und zieht sich eine Schulterverletzung zu.
Der Kläger möchte Schadenersatzansprüche gegenüber dem Golfplatzbetreiber geltend machen, weil dieser seine vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt hat. ( § 1319 ABGB).
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht weisen die Klage ab. Begründet wird dies damit, dass der Betreiber nur soweit Vorkehrungen zu treffen hat, wie die zu verhindernde Gefahr auch absehbar ist. Der Golfplatzbetreiber hat alle Verpflichtungen erfüllt, da die Gefahrenquelle – der defekte Deckel - nicht zu sehen gewesen ist. Eine ständige Kontrolle ist gewöhnlich nicht nötig.
Der Fall kommt zum Obersten Gerichtshof.
So hat der OGH entschieden:
Nach § 1319 ABGB können laut OGH vom Betreiber nur Schutzvorkehrungen verlangt werden, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung zu erwarten sind. Die gebotene Sorgfalt kann nur dann verletzt werden, wenn die Gefahr erkennbar und voraussehbar ist.
Mit freiem Auge ist im konkreten Fall die defekte Schachtabdeckung nicht sichtbar gewesen.
Auch bei häufigeren Sichtkontrollen wäre der Defekt nicht aufgefallen.
Die vertragliche Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden und findet die Grenze in der Zumutbarkeit, was vom Einzelfall abhängt, so der OGH.
Der Beklage hat daher keinen Schadenersatz zu leisten, da er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Die Vorinstanzen haben laut OGH keine Fehlbeurteilung vorgenommen.