Ist Betreuung von Kindern als Tagesmutter eine Widmungsänderung der Wohnung laut WEG?

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Frau K. ist als Tagesmutter bei der Tagesmütter-GesmbH angestellt. Ihr Arbeitsort ist laut Dienstvertrag ihre Wohnung. Diese ist 95 m2 groß, besteht aus 4 Zimmern und verfügt über einen Garten mit Pool und Kinderplanschbecken.

Frau K. betreut – entgegen behördlicher Auflage – 7 Kinder (inklusive ihr eigenes) statt der erlaubten 5 Kinder.

Nun kommt Herr L. ins Spiel. Er ist Eigentümer einer benachbarten Wohnung und beruflich Schichtarbeiter. Er kann aufgrund des Kinderlärms untertags nicht schlafen und meint, dass die Betreuung eine Widmungsänderung von Wohnung auf Betriebsstätte darstellt.

Diese bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Die Tätigkeit der Tagesmutter in der Wohnung ist daher seiner Meinung nach nicht erlaubt.

So hat der OGH entschieden:

Der Oberste Gerichtshof weist die Klage ab: Obwohl die Tagesmutterschaft eine Ausübung eines Berufs darstellt, tritt der eigentliche Wohnzweck der betroffenen Wohnung nicht so stark in den Hintergrund, dass damit schon eine Widmungsänderung in Richtung Betriebsstätte vorliegt.

Auch der Umstand, dass mehr Kinder betreut werden als gesetzlich erlaubt sind, ist dafür kein Argument. Die Tagesmutter darf weiterhin in ihrer Wohnung die Tätigkeit ausüben..