Ungültiges Testament wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Strittig war, ob ein von der Erblasserin unterfertigtes Testament ungültig ist, wenn die Testamentserben auf einem gesonderten Blatt unterschreiben. Diese Problematik betrifft die Errichtung von fremdhändigen Testamenten, bei denen das Gesetz strenge Anforderungen an die Formgültigkeit stellt. Aufgrund des Todeszeitpunktes der Erblasserin war im vorliegenden Fall noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) maßgeblich.

Sowohl das Erstgericht, als auch das Rekursgericht waren der Ansicht, das Testament würde auch dann, wenn die Testamentszeugen auf einem zusätzlichen leeren Blatt unterschrieben haben, gültig zustande gekommen sein.

Der Fall kommt zum Obersten Gerichtshof (OGH).

So hat der OGH entschieden:

Der OGH teilt die Ansicht der Untergerichte nicht:
Testamentszeugen haben „auf der Urkunde“ zu unterschreiben. Daher ist ein fremdhändiges Testament ungültig, wenn die Testamentszeugen auf einem gesonderten losen und leeren Blatt unterschrieben haben, statt auf dem Blatt, das den Text des Testaments enthält.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung des OGH ist für die Praxis der Testamentserrichtung von hoher Relevanz, um formungültige fremdhändige Testamente zu vermeiden. Davon sind auch bisherige fremdhändige Testamente betroffen, die aufgrund dieser OGH-Entscheidung formungültig sein könnten. Sie müssen neu errichtet werden, wenn die Zeugen nicht „auf der Urkunde“ unterschrieben haben, wie dies § 579 ABGB in der geltenden Fassung weiterhin vorsieht.