Rechtsanwalt Dr. Peter Huemer über das Umtauschrecht
Alle Jahre wieder kommt gegen Jahresende nicht nur die Weihnachts-, sondern auch die große Umtauschzeit. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen aber, unpassende oder unerwünschte Geschenke gegen wunschzettelkonforme Waren umzutauschen?
Kein gesetzliches Recht auf Umtausch
Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben besteht kein allgemeiner bzw. kein gesetzlicher Anspruch darauf, gekaufte Waren umzutauschen. Vielmehr setzt ein derartiges Recht voraus, dass dieses vom Verkäufer beim Kauf explizit eingeräumt wurde. Bei Unsicherheit darüber, ob der gekaufte Gegenstand auch wirklich passend ist, empfiehlt es sich daher, sich bereits beim Kauf ein Umtauschrecht schriftlich (etwa durch Vermerk auf dem Kassabon oder dergleichen) zusichern zu lassen.
Bei fehlender Vereinbarung über ein Umtauschrecht ist der Käufer hingegen auf Kulanz des Verkäufers angewiesen. Meist wird im Rahmen einer solchen nur die Möglichkeit eingeräumt, den erworbenen Gegenstand gegen andere Waren im Wert des Kaufpreises einzutauschen oder aber ein Gutschein ausgestellt.
Gewährleistung bei mangelhaften Waren
Weist eine Ware hingegen Mängel auf, so bestehen gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn der gekaufte Gegenstand bereits zum Zeitpunkt der Übergabe nicht die gewöhnlich vorausgesetzten und / oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft aufweist.
Kommt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe hervor, so wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Dem Verkäufer steht es jedoch frei, das Gegenteil zu beweisen.
Im Rahmen der Gewährleistung hat der Käufer zunächst Anspruch darauf, dass der Verkäufer den Mangel auf dessen Kosten behebt. Dies entweder durch Reparatur oder auch durch Austausch der Sache durch eine mängelfreie. Sollte die Mängelbehebung scheitern, (mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln) nicht möglich sein oder aber verweigert werden, so stehen dem Käufer zwei weitere Möglichkeiten offen. Handelt es sich nur um einen geringfügigen Mangel, so kann er Preisminderung bzw. die Rückforderung eines Teils des Kaufpreises verlangen. Liegt hingegen ein nicht bloß geringfügiger Mangel vor, so besteht auch ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag sowie auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Gegenständen 2 Jahre. Zur Wahrung der Frist ist es erforderlich, dass der Anspruch vor Ablauf von 2 Jahren ab Übergabe des Gegenstandes gerichtlich mittels Klage geltend gemacht wird.
Gegenüber Konsumenten ist die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist grundsätzlich unwirksam. Ausnahmen bestehen nur für den Verkauf bereits gebrauchter beweglicher Gegenstände.
Garantie
Vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht zu unterscheiden ist die sogenannte „Garantie“. Hier handelt es sich um freiwillige Zusagen des Herstellers oder Verkäufers eines Gegenstandes, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes für die Behebung gewisser, in der Zusage definierter Defekte und Schäden zu sorgen. Derartige Garantiezusagen reichen in vielen Fällen weiter als das gesetzliche Gewährleistungsrecht und beziehen sich insbesondere auch oftmals auf Mängel, die nicht schon zum Übergabezeitpunkt vorhanden waren.
Welche Rechte dem Käufer aus Garantiezusagen letztlich im Einzelfall konkret zustehen, ergibt sich aus dem individuellen Inhalt der Zusage selbst.
Über den Anwalt
Herr Dr. Peter Huemer ist D.A.S. Partneranwalt. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei Dorninger, Steiner & Partner.