Was ist passiert?
Am 21.1.2005 sucht Herr E mit seiner Ehefrau wegen Schmerzen in der Brust und herzkrampfartigen Zuständen die Ordination von Dr. K auf. Dr. K führt sofort eine EKG-Untersuchung durch, die auf ein Infarktgeschehen hinweist. Daraufhin verabreicht er dem Patienten ein Nitrospray und lässt ihn einen Schluck Wasser trinken. Herr E kollabiert und es kommt zum Kammerflimmern. Frau E, die den Kopf ihres Mannes hält, bittet Dr. K eindringlich, weitere ärztliche Maßnahmen zu setzen. Dr. K legt dem Patienten einen Beatmungsschlauch an und weist Frau E an, den Beatmungsbeutel zu betätigen. Darüber hinaus führt Dr. K jedoch keine Reanimationsmaßnahmen durch, sondern verständigt lediglich das Notarztteam des Landeskrankenhauses. Herr E verstirbt noch in der Ordination.
Frau E, die den Tod ihres Mannes miterleben muss, erleidet einen schweren psychischen Schock, der in weiterer Folge zu einer psychischen Erkrankung führt. Sie begehrt Schmerzensgeld von Dr. K wegen Unterlassung der Einleitung von Erste Hilfe- bzw. Reanimationsmaßnahmen.
So hat der OGH entschieden:
Das Erstgericht muss sich dieser Sache nochmals annehmenund prüfen, ob Herr E auch gestorben wäre, wenn Dr. K Reanimationsmaßnahmen gesetzt hätte. Nur dann sind nämlich der Schock und die Depression der Unterlassung des Arztes zurechenbar.