Unterhalt bei Kindern
Bis sich eheliche oder uneheliche Kinder selbst erhalten können, haben sie gegen ihre Eltern gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch muss nicht mit Erreichen der Volljährigkeit (Vollendung 18. Lebensjahr) enden.
Grundsätzlich gilt, dass beide Elternteile gleiche Rechte und Pflichten ihren Kindern gegenüber haben und somit beide Elternteile zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen müssen.Dabei ist es irrelevant, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
Es gibt zwei Arten von Unterhalt:
- Naturalunterhalt
- Unterkunft
- Nahrung
- Bekleidung
- Erziehung
- Unterricht
- Freizeitgestaltung
- Taschengeld
Dieser fällt an falls das Kind im gemeinsamen Haushalt mit einem oder beiden Elternteilen lebt.
Geldunterhalt, auch als Alimente bezeichnet und geläufig
Das Geld wird an den Elternteil bezahlt, der das Kind betreut bzw. mit ihm gemeinsam wohnt. Zahlen muss der Elternteil, der nicht im selben Haushalt lebt. Ein volljähriges Kind kann verlangen, dass der Geldunterhalt direkt an es bezahlt wird.
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes
Grundsätzlich gibt es keine Altersgrenze des Kindes für den Bezug von Unterhaltsleistungen. Das bedeutet, dass Eltern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt zahlen müssen. Ein Kind ist erst dann selbsterhaltungsfähig wenn es die erforderlichen Mittel – bei selbstständiger Haushaltsführung – zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs selbst aufbringen kann. Daran ändert auch eine Ausbildung wie ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Hochschulstudium nichts.
Scheidung und Unterhalt
Geschiedene Paare können frei vertraglich vereinbaren, ob an den geschiedenen Partner Unterhalt bezahlt werden muss und wenn ja, wie viel. Wenn eine solche Vereinbarung nicht besteht, kommt es bzgl. des Unterhalts darauf an, ob bei der Scheidung ein Schuldspruch erfolgte oder nicht.
Bei einer Scheidung mit Schuldausspruch wird der allein oder überwiegend schuldige Ehepartner verpflichtet, dem anderen einen angemessenen Unterhalt zu leisten. Bei gleichteiligem Verschulden gibt es grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche.
Höhe und Berechnungsmethode des Scheidungsunterhalts
Die Höhe der Unterhaltsleistung hängt von den Lebensverhältnissen der Ex-Ehepartner ab und muss für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse ausreichen.
In der Praxis muss der Unterhaltsverpflichtete mit 33 Prozent des Nettoeinkommens rechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen bezieht. Hat der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen bekommt dieser 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, vermindert durch das eigene Einkommen