Was ist passiert?
Das Ehepaar M war bis 1999 verheiratet, der gemeinsame Sohn wurde 1996 geboren. Anlässlich der Scheidung wird geregelt, dass die Obsorge für den Sohn der Mutter obliegt. Der Vater erhält ein Besuchsrecht.
Im Juni 2008 lehnt der Sohn einen weiteren Kontakt mit dem Vater ab. Die zuständige Sozialarbeiterin führt das auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurück. Ein Antrag des Vaters auf neuerliche Regelung eines Besuchsrechts wird vom Gericht abgewiesen, weil ein weiterer Kontakt die seelische Gesundheit des Sohnes gefährdet. Der Vater begehrt daraufhin Schmerzensgeld.
So hat der OGH entschieden:
Das Erstgericht muss prüfen, ob die Mutter ihren Sohn derart beeinflusst hat, dass dies zu einer Weigerung des Sohnes führte, mit dem Vater zusammenzutreffen. Damit würde sie dann für die Kosten des Besuchsrechtsverfahrens haften. Bei Vorliegen einer dadurch herbeigeführten psychischen Erkrankung des Vaters besteht auch Anspruch auf Schadenersatz.erstatten.