Weihnachtsgeld

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Rechtstipp Weihnachtsgeld

D.A.S. Partneranwalt Mag. Georg Siarlidis über das Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld ist für jeden Dienstnehmer ein willkommener Zuschuss und wird heute in Österreich als 13. Monatsgehalt schon für beinahe selbstverständlich erachtet. Doch worauf beruht eigentlich der Anspruch auf Weihnachtsgeld, und gebührt es tatsächlich in jedem Fall?

Wer erhält Weihnachtsgeld?

Von vornherein wichtig zu wissen ist: ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, außer in gewissen Ausnahmefällen, etwa für Hausbesorger, nicht! Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt sich in den meisten Fällen aus dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag. Sieht dieser keine Sonderzahlungen vor, oder kommt gar kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Auszahlung des Weihnachtsgeldes auch mittels Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag selbst vereinbart werden. Ohne jegliche Vereinbarung steht dem Arbeitnehmer aber kein Weihnachtsgeld zu!
 

Wie viel Weihnachtsgeld kann ich erwarten?

Auch die Höhe des Weihnachtsgeldes wird durch den jeweiligen Kollektivvertrag oder die Betriebs-/Einzelvereinbarung geregelt. In der Regel besteht die Höhe des Weihnachtsgeldes in einem Monatsgehalt bzw. Monatslohn. Anders als in vielen Arbeiter-Kollektivverträgen ist für Angestellte die Heranziehung von Überstundenentlohnungen oder schwankenden Bezügen zur Berechnung des Weihnachtsgeldes oft nicht vorgesehen. Allerdings können auch hier einzelne Kollektivverträge anderes bestimmen.

Außerdem ist wichtig zu beachten, ob man das ganze Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt war. Ist dies nicht der Fall, gebührt das Weihnachtsgeld meist nur aliquot. Für Angestellte ist dies sogar zwingend und nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abänderbar durch den § 16 AngG festgelegt. Arbeiter sollten jedoch unbedingt die Regelungen ihres jeweiligen Kollektivvertrages beachten, da es für sie keine dem § 16 AngG vergleichbare gesetzliche Regelung gibt.  
 
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist zu unterscheiden, ob das Weihnachtsgeld bereits ausbezahlt wurde oder nicht. Für den ersten Fall enthalten die meisten Kollektivverträge sogenannte Rückverrechnungsbestimmungen, welche festlegen, ob und wie Arbeitnehmer bereits erhaltene Sonderzahlungen zurückzuzahlen haben. Enthält ein Kollektivvertrag keine solche Bestimmung, muss der Dienstnehmer den zu viel erhaltenen Betrag in jedem Fall anteilig zurückzahlen. Bei Kündigung durch den Dienstgeber sehen viele Kollektivverträge jedoch Anspruch auf das gesamte Weihnachtsgeld vor. Gleiches gilt, mit umgekehrten Vorzeichen, für den Fall, dass noch kein Weihnachtsgeld ausbezahlt wurde – der Dienstnehmer hat meist nur Anspruch auf eine aliquote Auszahlung des Weih-nachtsgeldes, andere Regelungen sind aber möglich.

Bei Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt droht Arbeitern die Rückzahlung des gesamten bereits erhaltenen Weihnachtsgeldes, wenn der Kollektivvertrag für diesen Fall den kompletten Wegfall des Anspruches vorsieht. Im Gegensatz dazu sind Angestellte durch den § 16 AngG geschützt. Sie müssen eine bereits erhaltene Sonderzahlung nur anteilig zurückzahlen. Auch hier gilt bei noch nicht ausbezahltem Weihnachtsgeld: der Angestellte hat in jedem Fall Anspruch auf eine aliquote Auszahlung während der Arbeiter unter Umständen leer ausgeht.
 

Wann wird das Weihnachtsgeld ausbezahlt?

Der Auszahlungszeitpunkt wird ebenfalls durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bestimmt – meist wird das Weihnachtsgeld aber im November oder Dezember ausbezahlt. Allerdings kann ein Kollektivvertrag auch vorsehen, dass statt dem Weihnachtsgeld eine überkollektivvertragliche Entlohnung gewährt wird. Auch eine mo-natliche, aliquote Auszahlung ist möglich.

Über den Anwalt

Herr Ing. Mag. Siarlidis ist D.A.S. Partneranwalt. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei ASPIDA.

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