Was ist passiert?
Eine Internet-Nutzerin erkundigt sich bei einem Online-Anbieter nach bestimmten Waren – und erhält in Folge unerwünscht Werbemails einer Drogeriewarenkette.
Sie erstattet Anzeige. Die Geschäftsführer der Warenkette werden mit Strafen von je EUR 500,- belegt, die Strafen werden vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
So hat der VwGH entschieden:
Für den VwGH reicht es nicht aus, dass in den aktuellen Werbezusendungen die Möglichkeit besteht, weitere Zusendungen abzustellen. Vielmehr müsse dies schon bei der ersten elektronischen Kontaktaufnahme möglich sein.