Herr M. möchte im August 2006 einen Mobilfunkvertrag bei der H-GmbH abschließen. Das Mobilfunkunternehmen verweigert den Vertragsabschluss, weil in der Bonitätsdatenbank der D.-GmbH drei Herrn M. betreffende Einträge aufscheinen.
Die D-GmBH erhält ihre Daten von Herrn K., der unter der Bezeichnung „K******“ eine Auskunftei über Kreditverhältnisse betreibt.
Mit Schreiben vom 5.12.2006 teilt Herr M. Herrn K. mit, dass er der weiteren Verwendung seiner persönlichen Daten widerspricht und diese daher innerhalb von 8 Wochen zu löschen sind. Das wird von Herrn K. postwendend abgelehnt. Herr M. macht seinen Löschungsanspruch daher gerichtlich geltend.
Schon das Erstgericht gibt der Klage des Herrn M. statt: Nach § 28 Abs2 des Datenschutzgesetzes kann ein Betroffener gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme seiner Daten in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung Widerspruch erheben. Die Daten sind dann binnen 8 Wochen zu löschen.
Das Urteil wird durch die zweite Instanz und den OGH bestätigt.