Geschädigter muss Wrackbörsen nicht kennen

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Am 19.Juni 2011 ist Frau T. im Gemeindegebiet von Aflenz in einen Unfall verwickelt, bei dem ihr nicht ganz ein Jahr altes Auto beschädigt wird.
Die Haftung des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstrittig. Der Wiederbeschaffungswert von Frau T. s Auto hat vor dem Unfall EUR 30.6810.- betragen.
Die Reparaturkosten werden auf EUR 19.397,07 geschätzt, die merkantile Wertminderung ist mit EUR 2.420.- anzusetzen.  Von der Werkstatt, in der sie ihr Fahrzeug besichtigen lässt, erhält Frau T. ein Angebot für das Wrack in der Höhe von EUR 8.500.-  bis EUR 9.000.-. 
Frau T. lässt ihren Wagen nicht reparieren und verkauft es in unrepariertem Zustand an ihren geschiedenen Mann um EUR 8.863.-. Diesen Betrag hat Frau T. errechnet, in dem sie vom ursprünglichen Wiederbeschaffungswert die (geschätzten) Reparaturkosten und die merkantile Wertminderung in Abzug gebracht hat. Von  der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der U-Versicherung, verlangt Frau T. die Bezahlung der geschätzten Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts, insgesamt daher EUR 21.817,07. 
Die U-Versicherung anerkennt aber nur einen Schaden von EUR 15.690.-, weil für das Wrack in der sogenannten „Wrackbörse“ ein höherer Verkaufserlös erzielbar gewesen wäre. Wegen der Differenz muss Frau T. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 
 

So hat der OGH entschieden: 
Hätte die Klägerin das Wrack reparieren lassen, hätte sie jedenfalls Anspruch auf die vollen Reparaturkosten und die Wertminderung gehabt. 
Frau T. wusste nicht, dass es einen Privatmarkt für Unfallwracks gibt und sie musste das auch nicht wissen. Dass Frau T. es unterlassen hat, die U-Versicherung darüber zu informieren, dass sie das Fahrzeug in unrepariertem Zustand verkaufen möchte, ist ihr nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzulasten. Die U-Versicherung muss daher auch noch die Differenz an Frau T. bezahlen.