FAQs Gesundheit

Finden Sie die passenden Antworten auf Ihre Fragen zu den Versicherungen Zahnersatz, Unfall und Sonderklasse nach Unfall.

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Zahnersatzversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung leistet bei festsitzendem Zahnersatz (z.B. Implantate, Kronen, Brücken) in der Regel nicht.  Von einzelnen Sozialversicherungsträgern oder in Ausnahmefällen wird ein kleiner Zuschuss erstattet. Patienten ohne Zahnersatzversicherung müssen daher für durchgeführte Zahnersatzmaßnahmen oft sehr hohe Kosten tragen. Eine private Zahnersatzversicherung springt ein, wenn es für Sie teuer wird.

Die Prämienhöhe der ERGO Zahnersatzversicherung hängt vom Alter der versicherten Person bei Versicherungsbeginn ab. Je jünger diese bei Versicherungsbeginn ist, desto günstiger ist die Prämie. Für Personen im Alter von 18 Jahren ist die Zahnersatzversicherung bereits ab 19,99 Euro monatlich erhältlich.

Die ERGO Zahnersatzversicherung bietet ein Top Preis-Leistungs-Verhältnis. Sie beschränkt sich auf Leistungen für den Zahnersatz. Denn das sind Leistungen, die von der gesetzlichen Sozialversicherung im Regelfall nicht übernommen werden. Deshalb bietet die private Zahnersatzversicherung eine Abdeckung gegen unerwartete finanzielle Belastungen, die mit dem Verlust von zweiten Zähne verbunden sind.

Mit der ERGO Zahnersatzversicherung erhält der Kunde bis zu 90% der für medizinisch notwendige Zahnersatzmaßnahmen bezahlten Rechnung - abzüglich eventueller Leistungen der Sozialversicherung und anderweitigen Versicherungen bis zu einem jährlichen Maximalbetrag. Diese Jahreshöchstleistung ist in den ersten vier Jahren gestaffelt. Ab dem 5. Versicherungsjahr profitieren Sie vom maximalen Umfang der Jahreshöchstleistung. Erleiden Sie einen Unfall, steht Ihnen dafür hingegen bereits von Versicherungsbeginn an der Maximalbetrag zur Verfügung.

Ab dem 5. Versicherungsjahr bis zu 3.400 Euro jedes Jahr.

In den ersten vier Jahren gelten abweichend zu den 3.400 Euro folgende Höchstbeträge:

  • Bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres bis 550 Euro
  • Im 2. Versicherungsjahr bis 1.150 Euro
  • Im 3. Versicherungsjahr bis 1.700 Euro
  • Im 4. Versicherungsjahr bis 2.250 Euro

Bei Zahnersatz nach einem Unfall werden dafür hingegen die 3.400 Euro bereits ab dem ersten Jahr bezahlt.

Die ERGO Zahnersatzversicherung leistet nicht, falls vor Versicherungsbeginn bereits eine Zahnersatzmaßnahme erforderlich war. Zusätzlich deckt die Zahnersatzversicherung keine Eingriffe an bereits fehlenden und nicht dauerhaft ersetzten Zähnen oder an provisorisch mit Zahnersatz behandelten Zähnen ab.

Wurden Sie mit einem dauerhaften und voll funktionstüchtigem Zahnersatz versorgt und muss dieser nach Versicherungsbeginn repariert oder erweitert werden, dann ist dieser Eingriff durch die ERGO Zahnersatzversicherung abgedeckt.

Nein. Die ERGO Zahnersatzversicherung deckt keine Maßnahmen für den Zahnerhalt (z.B. Füllungen und Prophylaxe) sondern nur für den Zahnersatz (z.B. Brücken, Kronen, Prothesen, Implantate) ab. Kosmetische Behandlungen (außer Zahnersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Folgen eines Unfalls) sind ebenso vom Kostenersatz ausgeschlossen.

Bei privaten Krankenversicherungen ist eine Wartezeit ab Versicherungsbeginn oft üblich, während der Ihnen keine oder nur eingeschränkte Leistungen zur Verfügung stehen.

Die ERGO Zahnersatzversicherung bietet jedoch – ganz ohne Wartezeit - Schutz ab Versicherungsbeginn.

Die ERGO Zahnersatzversicherung ist die einzige Zahnversicherung in Österreich, die eigenständig,  also ohne stationären oder ambulanten Haupttarif abgeschlossen werden kann.

Sie können die Zahnersatzversicherung ganz einfach online abschließen.

Sie bestimmen, welchen Zahnarzt Sie für Ihre Behandlung aufsuchen. Wir erstatten die Kosten für Ihren Zahnersatz unabhängig davon, ob dieser ein Vertragszahnarzt oder reiner Wahlzahnarzt ist.

Es ist auch möglich, dass Sie sich im Ausland behandeln lassen. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass Ihre Behandlungsunterlagen und Ihre Rechnung in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden.

Eine detaillierte Anleitung zur Einreichung Ihrer Zahnarztrechnung finden Sie hier.

Um einen lebenslangen Versicherungsschutz zu gewährleisten, ist in der privaten Krankenversicherung auch während der Vertragslaufzeit eine vertraglich vereinbarte Änderung der Prämie und des Leistungsumfangs zulässig. Das Versicherungsvertragsgesetz (§ 178f VersVG) bildet hierfür die Grundlage und regelt genau die einzelnen Faktoren, welche als maßgebende Umstände für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes vereinbart werden können. Wir prüfen die Notwendigkeit einer solchen Anpassung jährlich und informieren Sie dann rechtzeitig über etwaige Änderungen. Eine Anpassung kann dazu führen, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.
Die jeweiligen Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig von uns als Versicherer verändert werden können sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten, können den Vertragsgrundlagen entnommen werden. Zu den Vertragsgrundlagen gehören unter anderem auch die Versicherungsbedingungen.
 

Sonderklasse nach Unfall

Die gesetzliche Sozialversicherung bietet einen guten Schutz für Krankenhausaufenthalte nach einem Unfall. Wenn Sie jedoch von einem Spezialisten operiert werden wollen, das Krankenhaus selbst wählen wollen oder Sie von einem komfortablen Zweibettzimmer profitieren möchten, dann lohnt sich eine private Versicherung.

Bei Direktverrechnung mit Vertragskrankenhäusern werden 100% der Kosten für Sonderklasse Zweibettzimmer übernommen. Außerdem können bei einem Unfall Zusatzkosten durch Hubschrauberbergung oder Transport entstehen. Sofern ein stationärer Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Unfall stattgefunden hat, sind diese Zusatzkosten gedeckt. Darüber hinaus wird ein Reha-Tagegeld bei einem stationären Aufenthalt geleistet.

Die Prämienhöhe der ERGO Sonderklasse nach Unfall hängt vom Alter der versicherten Person ab. Je jünger diese bei Vertragsabschluss ist, desto günstiger ist die Prämie. Für Personen ab 18 Jahren ist die Sonderklasse nach Unfall-Versicherung bereits ab ca. 10 Euro monatlich erhältlich.

Versichert werden können alle Personen zwischen 18 und 65 Jahren, die Ihren Hauptwohnsitz und eine Krankenversicherung in einer österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bzw. Krankenfürsorgeanstalt/-einrichtung in Österreich haben. Bei Vertragsabschluss der ERGO Sonderklasse nach Unfall stellen wir keine Gesundheitsfragen. Das bedeutet, wir versichern jeden in der genannten Altersgruppe – ohne Ausnahme und ohne Zuschläge.

Bei privaten Krankenversicherungen ist eine Wartezeit ab Versicherungsbeginn oft üblich, während der Ihnen keine oder nur eingeschränkte Leistungen zur Verfügung stehen. Die ERGO Sonderklasse Unfall bietet jedoch – ganz ohne Wartezeit - Schutz ab Versicherungsbeginn.

Ja, Sie haben freie Krankenhaus- und Arztwahl und zwar weltweit. Wir empfehlen jedoch, eines unserer Vertragskrankenhäuser zu wählen. Dort übernehmen wir 100% der Kosten und verrechnen direkt mit dem Krankenhaus. Lassen Sie sich in einem Krankenhaus behandeln, das nicht auf der Liste der Vertragskrankenhäuser steht, dann erstatten wir Ihnen die bezahlten Rechnungen in begrenzter Höhe.

Wählen Sie nach einem Unfall einen Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse, erhalten Sie als Entschädigung ein Ersatztagegeld.

Um einen lebenslangen Versicherungsschutz zu gewährleisten, ist in der privaten Krankenversicherung auch während der Vertragslaufzeit eine vertraglich vereinbarte Änderung der Prämie und des Leistungsumfangs zulässig. Das Versicherungsvertragsgesetz (§ 178f VersVG) bildet hierfür die Grundlage und regelt genau die einzelnen Faktoren, welche als maßgebende Umstände für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes vereinbart werden können. Wir prüfen die Notwendigkeit einer solchen Anpassung jährlich und informieren Sie dann rechtzeitig über etwaige Änderungen. Eine Anpassung kann dazu führen, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.
Die jeweiligen Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig von uns als Versicherer verändert werden können sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten, können den Vertragsgrundlagen entnommen werden. Zu den Vertragsgrundlagen gehören unter anderem auch die Versicherungsbedingungen.

Unfallversicherung

Wir definieren einen Unfall so: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Darunter fallen auch Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei Bemühungen zur Rettung von Menschen- und Tierleben oder im Zuge rechtmäßiger Verteidigung erleidet.

Außerdem werden als Unfälle gewertet:

  • Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe, solange es sich nicht um Berufskrankheiten handelt.
  • Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken oder Ersticken sowie tauchtypische Gesundheitsschädigungen sind versichert, auch wenn kein Unfallereignis festgestellt werden kann.
  • Herzinfarkt (Gesundheitsschädigungen aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels) – wenn sie durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht werden.
  • Dasselbe gilt für Schlaganfälle (Gesundheitsschädigungen aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Gehirns), wenn diese durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen verursacht werden. 
  • Herzinfarkt oder Schlaganfall ohne direkte mechanische Einwirkungen gelten nicht als Unfallfolge.
  • Bandscheibenhernien sind versichert, wenn sie durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf das jeweilige Segment der Wirbelsäule verursacht werden und keine vorher existierenden degenerativen Veränderungen feststellbar waren und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt oder Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten Bandscheibe vorliegen oder es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule mit Wirbelverrenkungen gekommen ist
  • Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt bestehen.
  • Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.
  • Erfrieren,
  • Verhungern, Verdursten
  • Einwirkung von Blitzschlag oder elektrischem Strom; Verbrennungen und Verbrühungen.
  • Gesundheitsschädigung infolge unabsichtlicher Einnahme von für den Verzehr nicht vorgesehener Stoffe oder verdorbener Lebensmittel (Lebensmittelvergiftung).
  • Gesundheitsschädigung infolge Verschluckens von festen Stoffen und Kleinteilen bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.          
  • Versichert sind auch Unfälle, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall der versicherten Person herbeigeführt wurden.
  • Unfälle, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall der versicherten Person herbeigeführt wurden
  • Folgen der Kinderlähmung, durch Zeckenbiss übertragenen FSME, Borreliose
  • Folgen des Wundstarrkrampfes, Wundinfektionen und der Tollwut wenn diese durch einen Unfall verursacht werden
  • Folgen von Schlangenbissen, Stichen von Skorpionen und Bissen von Spinnen oder durch Insektenstiche ausgelöste Malaria.
  • allergische Reaktionen ausgelösten durch Bienen-, Wespen- oder Hornissenstiche
  • Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige durch von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden
  • Dauerhafte Gesundheitsschädigungen durch Schutzimpfungen gegen die angeführten versicherten Infektionskrankheiten
  • Unsachgemäße Verabreichung von Medikamenten oder Medikamentenentzug, beides verursacht im Zuge einer Entführung oder Geiselnahme der versicherten Person

Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder der entgeltlichen Beschäftigung der versicherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

Übt die versicherte Person im Unfallzeitpunkt keinen Beruf aus, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach allgemeiner medizinischer Erfahrung bzw. nach Maßgabe der unfallbedingten Beeinträchtigung körperlicher oder geistiger Funktionen ermittelt.

Es kann auch eine Wartefrist (‚Karenzzeit‘) vereinbart werden. Wird eine Karenzfrist vereinbart und auf der Polizze vermerkt, so leisten wir das Taggeld erst nach Ablauf und unter Abzug dieser Karenzfrist.

Unsere Geldleistungen werden mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötig sind.

Es kann sich dabei zum Beispiel um ausstehende Befunde, Gutachten von Sachverständigen und ähnliche Unterlagen handeln. Steht unsere Leistungspflicht fest, lässt sich aber aus Gründen die Sie nicht verschuldet haben, die Höhe der versicherten Leistungen innerhalb eines Monates nach Eingang der Anzeige des Versicherungsfalles nicht feststellen, haben wir auf Ihr Verlangen angemessene Vorschüsse zu leisten.

Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle

  • die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (Luftsportgeräteführer) oder als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges oder bei der Benützung von Raumfahrzeugen erleidet. Wir geben aber Versicherungsschutz für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet. Diese Luftfahrzeuge müssen für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sein.
  • Die die versicherte Person als Berufs-/Profisportler bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem Training dazu erleidet. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens 50 % ihres Jahres-Netto-Einkommens und somit mehr als einen bloßen Spesenersatz aus der Ausübung des Sports erhält.
  • Die die versicherte Person dadurch zustoßen, dass sie als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten teilnimmt, bei denen es auf das schnellstmögliche Zurücklegen einer vorgegebenen Fahrtstrecke oder die Bewältigung von Hindernissen bzw. schwierigem Gelände ankommt.
  • Die ein Versicherter beim Fußballsport in den jeweiligen vier höchsten Spielklassen (Frauen-Fußball in der höchsten Spielklasse) erleidet.
  • Gleiches gilt für den Handballsport in den beiden höchsten Spielklassen (Frauen-Handball in der höchsten Spielklasse).
  • Unfälle bei aggressiven Mannschafts-Sportarten auf Vereinsbasis mit vollem Körperkontakt (wie zum Beispiel: alle Arten von Football, Rugby, Eishockey oder ähnliche Sportarten)
  • Die die versicherte Person beim Gewichtheben, Kraftsportarten oder sonstiger Schwerathletik erleidet
  • Die die versicherte Person bei Kampfsportarten mit vollem Körperkontakt (wie zum Beispiel Boxen, Karate, Kickboxen, Escrima) oder Semikontakt (wie zum Beispiel Judo, Taekwondo) erleidet.
  • Die die versicherte Person beim Bergsteigen/Klettern mit außergewöhnlichem Risiko (das ist Klettern im freien Gelände ab einem UIAA Schwierigkeitsgrad V, Free-Solobegehungen – Klettern ohne Sicherung, Eisklettern, Teilnahme an Expeditionen erleidet.
  • Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist auch das Klettern im Klettersteig ab Schwierigkeitsgrad D (Skala nach Kurt Schall) und Bouldern (Fels) ab Schwierigkeitsgrad 5c+ Fb-bloc (reines Boulder Problem nach Fontainebleau-Skala);
  • die der versicherten Person zustoßen bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisportes, des  Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeleton Fahrens, Rodelns sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen.
  • Die der versicherten Person zustoßen beim Rennradfahren mit Teilnahmen an Amateur Bahn- oder Straßenrennen und ähnliche Veranstaltungen sowie Downhill-Mountainbiking
  • Unfälle beim Springreiten, Vielseitigkeits- und Military Reiten, Polospielen, Hindernisreiten, Rennreiten, Teilnahme an Trabrennen, Fahrsport, Moderner Fünfkampf, Rodeo- und Westernreiten sowie reitsportlichen Wettkämpfen.
  • die der versicherten Person zustoßen bei Tauchgängen mit außergewöhnlichem Risiko (Tauchgänge tiefer als 40 Meter Tauchtiefe, Wrack- oder Nachttauchen, Solotauchgänge, Apnoetauchen, und Höhlen- und Eistauchen, Haitauchen ohne Schutzkäfig, „Tauchexpiditionen“)
  • Die die versicherte Person beim Befahren von Wildwasser ab Klasse WW IV, beim Kitesurfen/Kiteboarding sowie beim Rafting und Canyoning erleiden.
  • Die die versicherte Person erleidet im Zuge von sonstigen nicht namentlich angeführten Risiko- und Extremsportarten erleidet.  Die genaue Definition entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
  • Unfälle die sich beim Versuch oder der Begehung gerichtlich  strafbarer Handlungen durch die versicherte Person, für die Vorsatz ein Tatbestandsmerkmal ist, ereignen
  • Die mittelbar oder unmittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden.
  • Die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, durch Kernenergie, durch den Einfluss ionisierender Strahlen verursacht werden.

Die eine versicherte Person infolge

  • einer erheblichen Beeinträchtigung der psychologischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet;
  • Die durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der versicherten Person entstehen.
  • Die sich nach Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet hat, ereignen

Bitte informieren Sie sich über die Versicherungsbedingungen.

  • Die erste Prämie oder einmalige Prämie samt Versicherungssteuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.  Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.
  • Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit/Beschäftigung, des Motorradrisikos, des Wohnortes sowie die Aufnahme einer vertraglich oder beruflichen Sportausübung oder der im Antrag anzugebenden Sport-/Freizeitaktivitäten mit erhöhtem Risiko der versicherten Person sind unverzüglich anzuzeigen.
  • Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
  • weil die versicherte Person gestorben ist
  • mit Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet, erlischt der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  • Mit Beginn der Leistung aus der Unfallrente erlischt die Deckung für Unfallrente automatisch.
  • Nach Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen.

In der Familienunfallversicherung besteht der Versicherungsschutz für zwei erwachsene, namentlich genannte und in der Polizze angeführte Personen sowie für alle namentlich genannten minderjährigen Kinder, Stief-, Adoptiv-, Pflege- oder Enkelkinder.

Zu den Erwachsenen zählen Ehepartner oder Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtlich). 

Die gewählten Versicherungsleistungen und – summen finden Sie im Antrag, der Polizze und dem diesen beiden Dokumenten beiliegenden Leistungsüberblick.

Eine komplette Darstellung des möglichen Leistungsumfanges finden Sie in den Versicherungsbedingungen.

Im Falle eines Unfallereignisses mit 100 %iger unfallkausaler Arbeitsunfähigkeit leisten wir ab dem 43. Tag der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit die monatlichen Verbindlichkeiten der verunfallten versicherten Person für:

  • Wohnungsmiete und/oder Betriebskosten des Hauptwohnsitzes
  • Kosten für Strom, Gas und Heizung für den Hauptwohnsitz
  • Kreditzahlungen für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung für den Hauptwohnsitz
  • Kreditzahlungen für Kraftfahrzeuge inklusive Leasingraten
  • Kindergarten- und Schulgeld inklusive Internatskosten
  • Versicherungsprämien für private Versicherungsverträge
  • Alimente (das sind von einem Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzte Geldbeträge zur ausschließlichen Bedürfnisdeckung eines Kindes oder geschiedenen Ehepartners)

Versichert ist der in der Polizze angeführte und berufstätige Versicherungsnehmer, wobei dieser gleichzeitig versicherte Person sein muss, bzw. der berufstätige mitversicherte Lebenspartner im Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

Ab dem 43. Tag der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ersetzen wir die nachgewiesenen Verbindlichkeiten, welche vom Unfalltag an fällig geworden sind, gesamt bis maximal 1.800 Euro pro angefangenem Monat, längstens zwölf Monate (PLUS). Es ist dabei unerheblich, wer in der Lebens- oder Ehegemeinschaft diese Kosten tatsächlich bezahlt. Diese Fixkosten müssen aber bereits vor dem konkreten Unfallereignis bestanden haben.

Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt.

Aus der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen zum Zeitpunkt des Schadenfalles vereinbart sind.

Der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin ist jene Person, die den Vertrag mit ERGO abgeschlossen hat.

Die versicherte Person ist jene, deren Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalles versichert ist. Diese beiden Personen müssen nicht die gleichen sein. Das bedeutet, dass auch andere Personen versichert werden können. Der Name und alle für die Versicherung notwendigen Daten (Geburtsdatum, Beruf/Beschäftigung, Wohnort, Sport-/Freizeitaktivitäten sowie Motorradrisiko der versicherten Personen müssen bei Antragstellung bekanntgegeben werden und in der Polizze aufscheinen. 

Dafür stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Wir schicken Ihnen einen Betreuer vorbei, der Sie eingehend über Ihre Möglichkeiten berät.
  • Sie können den Vertrag direkt bei einer unserer Direkt-Betreuerinnen telefonisch unter 0800/226688 abschließen. Anschließend schicken wir Ihnen den Vertrag postalisch zu.
  • Sie können den Vertrag auch über unsere Website www.ergo-versicherung.at abschließen. Auch hier erhalten Sie unseren Vertrag danach postalisch.

Weiters haben Sie die Möglichkeit, direkt bei uns in der Modecenterstr. 17; 1110 Wien vorbeizukommen und einen Vertrag vor Ort abschließen.

Die Unfallversicherung der ERGO gilt weltweit.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen daher keine diesbezügliche Beratung. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Erstinformation ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte beachten Sie auch die näheren Erläuterungen zu den Produkten (insbesondere zu den konkreten Versicherungsleistungen) in den allgemeinen Versicherungsbedingungen.

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