FAQs Kfz-Versicherungen

Sie haben Fragen zu unseren Kfz-Versicherungen? Hier finden Sie unsere Antworten auf Ihre Fragen.

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Autoversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung.

Ohne Nachweis dieser Versicherung gibt es keine behördliche Zulassung und keine Kennzeichentafel.

Fragen Sie Ihren ERGO Berater, wenn Sie Ihre bestehende Kfz Versicherung wechseln möchten.

Er hilft Ihnen weiter und unterstützt Sie bei Fragen wie z.B. Kündigung. Oder wenden Sie sich an das ERGO Service Team, wenn Sie Ihre Autoversicherung online berechnen und wechseln möchten.

In unserer Kfz Checkliste (Versicherungsunterlagen) finden Sie alle Informationen zur Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung Ihres Kfz.

Das Bonus-Malus-System ist untrennbar mit der Kfz-Haftpflichtversicherung verbunden.

Bonus-Malus regelt über finanzielle Anreize oder Sanktionen ein gewünschtes Verhalten. Was heißt das? Bleiben Sie lange unfallfrei fallen Sie auf der Stufenleiter nach unten, die Prämie sinkt und haben Sie einen Schaden steigen Sie in eine höhere Stufe auf, die Prämie wird teurer.

Die Grundstufe, in der jeder Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug beginnt, ist die Stufe 9. Ausnahme: Haben Sie einen Vorvertrag, werden die Bonus-Malus-Stufen daraus übernommen. Die Autoversicherung Stufen nach oben reichen bis 17. Bei der ERGO geht es nach 0 noch weiter nach unten, bis minus 2.

Ihr Vorteil bei ERGO: Einmal Bonus-Malus „Null“ – immer „Null“, wenn in Ihrer Versicherung diese Zusatzleistung inkludiert ist.

Ja, wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde.

Bei einer reinen Kfz-Haftpflichtversicherung sind Schäden am eigenen Fahrzeug nicht versichert.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt bei einem Unfall, der vom Versicherungsnehmer verschuldet wurde, Sach- und Personenschäden der geschädigten Unfallgegner.

Schäden am eigenen Kfz, das bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt wurde, werden nur bei einer Vollkasko bezahlt. 

Schritt 1: Bei der Schadenmeldung über die ERGO Webseite direkt eine Werkstatt in Ihrer Nähe aus unserem Partnernetzwerk wählen und sofort einen Termin vereinbaren.

Schritt 2: Reparatur in einer ERGO Partnerwerkstatt

Das Fahrzeug wird in einer ERGO Partnerwerkstatt aus dem österreichweiten Netzwerk repariert. Für Sie bedeutet das: Premium-Service und weniger Selbstbehalt.

ERGO trägt die vollen Kosten der Reparatur, im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedin­gungen und abzüglich vereinbarter, reduzierter Selbstbehalte. 

Beachten Sie bitte nur, den Kaskoschaden zuerst über die ERGO Website, die ERGO Kundenzone oder Ihren Versiche­rungsberater zu melden und das Fahrzeug in einer von ERGO vorgeschlagenen Partnerwerkstatt reparieren zu las­sen. Anderenfalls tragen Sie 10 % der Reparaturkosten, zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Selbstbehalten.

Versicherungszeiten im Ausland werden so angerechnet, als ob ein zeitgleicher Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag in Österreich bestanden hätte.

Die Übernahme erfolgt als „interne Stufe“, als Verbandsstufe gilt die Einstiegsstufe 9. Es muss immer die Originalbestätigung der ausländischen Vorversicherung vorgelegt werden, bei Fremdsprachen (Ausnahme Englisch) ist zusätzlich eine Übersetzung erforderlich.

In der Regel nicht, da man davon ausgeht, dass Sie als Lenker berechtigt sind, das Fahrzeug zu lenken (außer es gibt einen Anhaltspunkt, dass ein Nichtberechtigter das Fahrzeug gelenkt hat).

Nach einem selbstverschuldeten Unfall werde ich in meiner Kfz-Haftpflichtversicherung um 3 Stufen in Richtung Malus gereiht, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat oder eine Schadenreserve (für noch nicht bezahlte Leistungen) gebildet hat.

Die Grundstufe, in der jeder Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug einmal beginnt, ist die Stufe 9.

Der Versicherungsnehmer kann eine bereits erworbene Stufe bei Fahrzeugwechsel auf sein neues Fahrzeug übernehmen.

In Ihrer Autoversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) sind versichert:

  • der Versicherungsnehmer (=Zulassungsbesitzer),
  • der berechtigte Lenker oder die berechtigte Lenkerin des Kfz. Das ist die Person, die das Fahrzeug mit dem Einverständnis (mit dem Willen) des Fahrzeughalters zum Zeitpunkt eines Schadenfalles lenkt.
  • Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Kfz tätig sind,
  • Personen, die mit Willen des Halters befördert werden (das sind die Mitfahrer im Kfz; sie werden auch als Insassen bezeichnet),
  • Personen, die den berechtigten Lenker bzw. die berechtigte Lenkerin einweisen.

Zur Erklärung: Der Halter, ist derjenige, der die Verfügungsgewalt eines Kfz besitzt und für die laufenden Kosten des Kfz aufkommt.

Eine Vollkaskoversicherung macht dann Sinn, wenn Sie nach einem selbstverschuldeten Totalschaden (Unfall) finanziell nicht in der Lage sind, sich ein adäquates Ersatz-Kfz zu kaufen.

Bei einem Neuwagen oder bei jungen, gebrauchten Autos sollte man nicht darauf verzichten.

Im Leasingbereich wird der Vollkaskoschutz oft vom Leasinggeber gefordert. Denn haben Sie mit ihrem Leasing-Auto einen Totalschaden, zahlen Sie im schlimmsten Fall Geld für einen Wagen zurück, den Sie gar nicht mehr besitzen oder fahren.

Unser Tipp: Wir empfehlen bei einem Neuwagen in den ersten 3 bis 4 Jahren eine Kfz-Vollkasko.

Die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung gilt wie in der Polizze ausgewiesen.

Nein, außer wenn Sie für Kfz vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Maßgeblich beeinflusst wird die Preisgestaltung einer Auto- und Kfz-Versicherung durch:

  • Fahrzeugmarke und Type,
  • Prämienstufe (Stufe im Bonus-Malus-System),
  • Alter des Versicherungsnehmers,
  • Alter des Autos oder Kfz,
  • Alter des jüngsten Nutzers des Autos oder Kfz,
  • Deckungsumfang (Höhe der Versicherungssumme in der Kfz-Haftpflicht, Voll- oder Teilkasko, Höhe der Selbstbeteiligung,
  • ausgewählte Zusatzleistungen.

Bis zur Erbschaftserklärung ist der Versicherungsschutz grundsätzlich auch nach dem Ableben des Versicherungsnehmers weiterhin für alle berechtigten Lenker gegeben, sofern die Prämien bezahlt sind.

Wer berechtigter Lenker ist und das Fahrzeug benützen darf, richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Eine Bestätigung des Notars reicht aus. Gibt es zwei zugelassene Besitzer, darf der zweite Zulassungsbesitzer das Kfz jedenfalls verwenden.

ACHTUNG: Bei Verwendung durch nicht berechtigten Lenker! Bei einem Verkehrsunfall könnte die Haftpflichtversicherung leistungsfrei sein.  Das bedeutet, in diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz (insbesondere wenn die Inbetriebnahme des Kfz ohne Zustimmung des Erben erfolgt).

Wohnmobilversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung.

Ohne Nachweis dieser Versicherung gibt es keine behördliche Zulassung und keine Kennzeichentafel.

Fragen Sie Ihren ERGO Berater, wenn Sie Ihre bestehende Kfz Versicherung wechseln möchten.

Er hilft Ihnen weiter und unterstützt Sie bei Fragen wie z.B. Kündigung. Oder wenden Sie sich an das ERGO Service Team, wenn Sie Ihre Autoversicherung online berechnen und wechseln möchten.

In unserer Kfz Checkliste (Versicherungsunterlagen) finden Sie alle Informationen zur Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung Ihres Kfz.

Ja, wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde.
Bei einer reinen Kfz-Haftpflichtversicherung sind Schäden am eigenen Fahrzeug nicht versichert.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt bei einem Unfall, der vom Versicherungsnehmer verschuldet wurde, Sach- und Personenschäden der geschädigten Unfallgegner.

Schäden am eigenen Kfz, das bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt wurde, werden nur bei einer Vollkasko bezahlt.

Die Grundstufe, in der jeder Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug einmal beginnt, ist die Stufe 9.

Der Versicherungsnehmer kann eine bereits erworbene Stufe bei Fahrzeugwechsel auf sein neues Fahrzeug übernehmen.

In Ihrer Wohnmobilversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) sind versichert:

  • der Versicherungsnehmer (=Zulassungsbesitzer),
  • der berechtigte Lenker oder die berechtigte Lenkerin des Kfz. Das ist die Person, die das Fahrzeug mit dem Einverständnis (mit dem Willen) des Fahrzeughalters zum Zeitpunkt eines Schadenfalles lenkt.
  • Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Kfz tätig sind,
  • Personen, die mit Willen des Halters befördert werden (das sind die Mitfahrer im Kfz; sie werden auch als Insassen bezeichnet),
  • Personen, die den berechtigten Lenker bzw. die berechtigte Lenkerin einweisen.

Zur Erklärung: Der Halter, ist derjenige, der die Verfügungsgewalt eines Kfz besitzt und für die laufenden Kosten des Kfz aufkommt.

Eine Vollkaskoversicherung macht dann Sinn, wenn Sie nach einem selbstverschuldeten Totalschaden (Unfall) finanziell nicht in der Lage sind, sich ein adäquates Ersatz-Kfz zu kaufen.

Bei einem Neuwagen oder bei jungen, gebrauchten Autos sollte man nicht darauf verzichten.

Im Leasingbereich wird der Vollkaskoschutz oft vom Leasinggeber gefordert. Denn haben Sie mit ihrem Leasing-Auto einen Totalschaden, zahlen Sie im schlimmsten Fall Geld für einen Wagen zurück, den Sie gar nicht mehr besitzen oder fahren.

Unser Tipp: Wir empfehlen bei einem Neuwagen in den ersten 3 bis 4 Jahren eine Kfz-Vollkasko.

Die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung gilt wie in der Polizze ausgewiesen.

Nein, außer wenn Sie für Kfz vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Maßgeblich beeinflusst wird die Preisgestaltung einer Auto- und Kfz-Versicherung durch:

  • Prämienstufe (Stufe im Bonus-Malus-System),
  • Deckungsumfang (Höhe der Versicherungssumme in der Kfz-Haftpflicht, Voll- oder Teilkasko, Höhe der Selbstbeteiligung,
  • ausgewählte Zusatzleistungen.
  • Neulistenpreis des Kfz

Bis zur Erbschaftserklärung ist der Versicherungsschutz grundsätzlich auch nach dem Ableben des Versicherungsnehmers weiterhin für alle berechtigten Lenker gegeben, sofern die Prämien bezahlt sind.

Wer berechtigter Lenker ist und das Fahrzeug benützen darf, richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Eine Bestätigung des Notars reicht aus. Gibt es zwei zugelassene Besitzer, darf der zweite Zulassungsbesitzer das Kfz jedenfalls verwenden.

ACHTUNG: Bei Verwendung durch nicht berechtigten Lenker! Bei einem Verkehrsunfall könnte die Haftpflichtversicherung leistungsfrei sein.  Das bedeutet, in diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz (insbesondere wenn die Inbetriebnahme des Kfz ohne Zustimmung des Erben erfolgt).

In der Regel nicht, da man davon ausgeht, dass Sie als Lenker berechtigt sind, das Fahrzeug zu lenken (außer es gibt einen Anhaltspunkt, dass ein Nichtberechtigter das Fahrzeug gelenkt hat).

Oldtimerversicherung

Als Oldtimer gelten Liebhaberfahrzeuge, die zu keiner besonderen Verwendung bestimmt sind. Es werden zwei Gruppen unterschieden:

  • Fahrzeugalter über 30 Jahre
  • Fahrzeugalter 20 bis 30 Jahre                                                                 

Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich gegeben sein um die Prämie nach dem Oldtimertarif berechnen zu können:

  • Zweitfahrzeug, das nicht unter diese Vereinbarung fällt (Alltagsfahrzeug)
  • Fahrer/Halter des Fahrzeuges älter als 24 Jahre

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung.

Ohne Nachweis dieser Versicherung gibt es keine behördliche Zulassung und keine Kennzeichentafel.

Fragen Sie Ihren ERGO Berater, wenn Sie Ihre bestehende Kfz Versicherung wechseln möchten.

Er hilft Ihnen weiter und unterstützt Sie bei Fragen wie z.B. Kündigung. Oder wenden Sie sich an das ERGO Service Team, wenn Sie Ihre Oldtimerversicherung wechseln möchten.

In unserer Kfz Checkliste (Versicherungsunterlagen) finden Sie alle Informationen zur Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung Ihres Kfz.

Ja, wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde.
Bei einer reinen Kfz-Haftpflichtversicherung sind Schäden am eigenen Fahrzeug nicht versichert.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt bei einem Unfall, der vom Versicherungsnehmer verschuldet wurde, Sach- und Personenschäden der geschädigten Unfallgegner.

Schäden am eigenen Kfz, das bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt wurde, werden nur bei einer Vollkasko bezahlt. 

In Ihrer Oldtimerversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) sind versichert:

  • der Versicherungsnehmer (=Zulassungsbesitzer),
  • der berechtigte Lenker oder die berechtigte Lenkerin des Kfz. Das ist die Person, die das Fahrzeug mit dem Einverständnis (mit dem Willen) des Fahrzeughalters zum Zeitpunkt eines Schadenfalles lenkt.
  • Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Kfz tätig sind,
  • Personen, die mit Willen des Halters befördert werden (das sind die Mitfahrer im Kfz; sie werden auch als Insassen bezeichnet),
  • Personen, die den berechtigten Lenker bzw. die berechtigte Lenkerin einweisen.

Zur Erklärung: Der Halter, ist derjenige, der die Verfügungsgewalt eines Kfz besitzt und für die laufenden Kosten des Kfz aufkommt.

Eine Vollkaskoversicherung macht dann Sinn, wenn Sie nach einem selbstverschuldeten Totalschaden (Unfall) finanziell nicht in der Lage sind, sich ein adäquates Ersatz-Kfz zu kaufen.

Bei einem Neuwagen oder bei jungen, gebrauchten Autos sollte man nicht darauf verzichten.

Im Leasingbereich wird der Vollkaskoschutz oft vom Leasinggeber gefordert. Denn haben Sie mit ihrem Leasing-Auto einen Totalschaden, zahlen Sie im schlimmsten Fall Geld für einen Wagen zurück, den Sie gar nicht mehr besitzen oder fahren.

Unser Tipp: Wir empfehlen bei einem Neuwagen in den ersten 3 bis 4 Jahren eine Kfz-Vollkasko.

Die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung gilt wie in der Polizze ausgewiesen.

Nein, außer wenn Sie für Kfz vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Maßgeblich beeinflusst wird die Preisgestaltung einer Oldtimerversicherung durch:

  • Fahrzeugmarke und Type,
  • Prämienstufe (Stufe im Bonus-Malus-System),
  • Alter des Versicherungsnehmers,
  • Alter des Autos oder Kfz,
  • Alter des jüngsten Nutzers des Autos oder Kfz,
  • Deckungsumfang (Höhe der Versicherungssumme in der Kfz-Haftpflicht, Voll- oder Teilkasko, Höhe der Selbstbeteiligung,
  • ausgewählte Zusatzleistungen

Bis zur Erbschaftserklärung ist der Versicherungsschutz grundsätzlich auch nach dem Ableben des Versicherungsnehmers weiterhin für alle berechtigten Lenker gegeben, sofern die Prämien bezahlt sind.

Wer berechtigter Lenker ist und das Fahrzeug benützen darf, richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Eine Bestätigung des Notars reicht aus. Gibt es zwei zugelassene Besitzer, darf der zweite Zulassungsbesitzer das Kfz jedenfalls verwenden.

ACHTUNG: Bei Verwendung durch nicht berechtigten Lenker! Bei einem Verkehrsunfall könnte die Haftpflichtversicherung leistungsfrei sein.  Das bedeutet, in diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz (insbesondere wenn die Inbetriebnahme des Kfz ohne Zustimmung des Erben erfolgt).

In der Regel nicht, da man davon ausgeht, dass Sie als Lenker berechtigt sind, das Fahrzeug zu lenken (außer es gibt einen Anhaltspunkt, dass ein Nichtberechtigter das Fahrzeug gelenkt hat).

Motorradversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung.

Ohne Nachweis dieser Versicherung gibt es keine behördliche Zulassung und keine Kennzeichentafel.

Fragen Sie Ihren ERGO Berater, wenn Sie Ihre bestehende Kfz Versicherung wechseln möchten.

Er hilft Ihnen weiter und unterstützt Sie bei Fragen wie z.B. Kündigung. Oder wenden Sie sich an das ERGO Service Team, wenn Sie Ihre Motorradversicherung wechseln möchten.

In unserer Kfz Checkliste (Versicherungsunterlagen) finden Sie alle Informationen zur Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung Ihres Kfz.

Ja, wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde.
Bei einer reinen Kfz-Haftpflichtversicherung sind Schäden am eigenen Fahrzeug nicht versichert.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt bei einem Unfall, der vom Versicherungsnehmer verschuldet wurde, Sach- und Personenschäden der geschädigten Unfallgegner.

Schäden am eigenen Kfz, das bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt wurde, werden nur bei einer Vollkasko bezahlt. 

In Ihrer Motorradversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) sind versichert:

  • der Versicherungsnehmer (=Zulassungsbesitzer),
  • der berechtigte Lenker oder die berechtigte Lenkerin des Kfz. Das ist die Person, die das Fahrzeug mit dem Einverständnis (mit dem Willen) des Fahrzeughalters zum Zeitpunkt eines Schadenfalles lenkt.
  • Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Kfz tätig sind,
  • Personen, die mit Willen des Halters befördert werden (das sind die Mitfahrer im Kfz; sie werden auch als Insassen bezeichnet),
  • Personen, die den berechtigten Lenker bzw. die berechtigte Lenkerin einweisen.

Zur Erklärung: Der Halter, ist derjenige, der die Verfügungsgewalt eines Kfz besitzt und für die laufenden Kosten des Kfz aufkommt.

Eine Vollkaskoversicherung macht dann Sinn, wenn Sie nach einem selbstverschuldeten Totalschaden (Unfall) finanziell nicht in der Lage sind, sich ein adäquates Ersatz-Kfz zu kaufen.

Bei einem Neuwagen oder bei jungen, gebrauchten Autos sollte man nicht darauf verzichten.

Im Leasingbereich wird der Vollkaskoschutz oft vom Leasinggeber gefordert. Denn haben Sie mit ihrem Leasing-Auto einen Totalschaden, zahlen Sie im schlimmsten Fall Geld für einen Wagen zurück, den Sie gar nicht mehr besitzen oder fahren.

Unser Tipp: Wir empfehlen bei einem Neuwagen in den ersten 3 bis 4 Jahren eine Kfz-Vollkasko.

Die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung gilt wie in der Polizze ausgewiesen.

Nein, außer wenn Sie für Kfz vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Maßgeblich beeinflusst wird die Preisgestaltung einer Motorradversicherung durch:

  • Fahrzeugmarke und Type
  • Deckungsumfang (Höhe der Versicherungssumme in der Kfz-Haftpflicht, Voll- oder Teilkasko, Höhe der Selbstbeteiligung,
  • ausgewählte Zusatzleistungen.
  • Neulistenpreis des Kfz

Bis zur Erbschaftserklärung ist der Versicherungsschutz grundsätzlich auch nach dem Ableben des Versicherungsnehmers weiterhin für alle berechtigten Lenker gegeben, sofern die Prämien bezahlt sind.

Wer berechtigter Lenker ist und das Fahrzeug benützen darf, richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Eine Bestätigung des Notars reicht aus. Gibt es zwei zugelassene Besitzer, darf der zweite Zulassungsbesitzer das Kfz jedenfalls verwenden.

ACHTUNG: Bei Verwendung durch nicht berechtigten Lenker! Bei einem Verkehrsunfall könnte die Haftpflichtversicherung leistungsfrei sein.  Das bedeutet, in diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz (insbesondere wenn die Inbetriebnahme des Kfz ohne Zustimmung des Erben erfolgt).

In der Regel nicht, da man davon ausgeht, dass Sie als Lenker berechtigt sind, das Fahrzeug zu lenken (außer es gibt einen Anhaltspunkt, dass ein Nichtberechtigter das Fahrzeug gelenkt hat).

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen daher keine diesbezügliche Beratung. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Erstinformation ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte beachten Sie auch die näheren Erläuterungen zu den Produkten (insbesondere zu den konkreten Versicherungsleistungen) in den allgemeinen Versicherungsbedingungen.

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