Gewöhnliche Beerdigungskosten

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Ein Trauerfall ist für die Angehörigen nicht nur eine seelische Belastung, sondern der Abschied muss organisiert und finanziert werden:

  • Welche Behördenwege sind erforderlich und wem muss der Todesfall gemeldet werden? Soll eine Erd-, Feuer- oder alternative Bestattung stattfinden? Gibt es schon eine Grabstelle und was soll auf dem Kranz bzw. Grabstein stehen? Welche Freunde und Bekannten sollen eingeladen oder erst später informiert werden? Wer kümmert sich um die Hinterbliebenen und die Pflege des Grabes, wenn die Arbeit des Notars abgeschlossen ist?
  • Art und Ort der Bestattung sowie der Umstand, ob schon eine Grabstelle vorhanden oder eine Überführung notwendig ist, haben wesentlichen Einfluss auf die notwendigen Bestattungskosten. Hinzu kommen noch Kosten für z.B. Trauerdrucke, Blumen, Musik, Bewirtung der Gäste und Steinmetzarbeiten. Damit können z.B. 5.000 Euro für eine Feuerbestattung im bestehenden Grab oder 15.000 Euro für eine Erdbestattung in einem neuen Grab anfallen.

Die Kosten jeder Bestattung sind aus den genannten Gründen und den persönlichen Wünschen  unterschiedlich hoch. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat den Höchstbetrag für „gewöhnliche Beerdigungskosten“ im Sinne des § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) mit 1.7.2022 von 15.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben; so regelt es § 1 der Beerdigungskostenverordnung 2016. Beerdigungskosten im Sinne dieser Bestimmung setzen sich zusammen aus den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines Grabmals.