So funktioniert die Arbeitnehmer-/Arbeitgeber-Beziehung
Für die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Dienstvertrag
- Freier Dienstvertrag
- Werkvertrag mit Gewerbeschein
- Werkvertrag ohne Gewerbeschein
Freie Dienstnehmer können Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf weitgehend selbst bestimmen. Dazu müssen sie gewisse unternehmerische Merkmale aufweisen, wie z.B. eigene Betriebsmittel und Unternehmerrisiken.
Dienstvertrag: Bei einem Dienstvertrag müssen bestimmte Tätigkeiten erbracht werden.
Werkvertrag: Zur Erfüllung eines Werkvertrags müssen bestimmte Erfolge erbracht werden. Wenn eine Person im Rahmen eines Werkvertrags nur für einen Auftraggeber arbeitet, besteht Gefahr, dass ein Dienstverhältnis unterstellt wird.
Werkvertrag ohne Gewerbeschein: Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden arbeiten neue Selbstständige ohne Gewerbeschein. Dadurch laufen sie Gefahr, gewerberechtlich als Pfuscher zu gelten. Bei Überschreiten der Versicherungsgrenzen besteht Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).
Um die Kosten für einen Dienstnehmer zu kalkulieren, multipliziert man den Bruttobezug mit 18,5. Das Ergebnis ergibt annähernd die jährlichen Gesamtkosten eines Dienstnehmers.
Kunden sollte für eine produktive Arbeitsstunde der monatliche Bruttobezug mal 1,23% verrechnet werden.
Freie Dienstnehmer können Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf weitgehend selbst bestimmen. Dazu müssen sie gewisse unternehmerische Merkmale aufweisen, wie z.B. eigene Betriebsmittel und Unternehmerrisiken.
Im Dienstvertrag müssen bestimmte Tätigkeiten erbracht werden. Mit einem Werkvertrag müssen bestimmte Erfolge erbracht werden. Wenn eine Person im Rahmen eines Werkvertrags nur für einen Auftraggeber arbeitet, besteht Gefahr, dass ein Dienstverhältnis unterstellt wird.
Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden arbeiten neue Selbstständige ohne Gewerbeschein. Dadurch laufen sie Gefahr, gewerberechtlich als Pfuscher zu gelten. Bei Überschreiten der Versicherungsgrenzen besteht Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).
D.A.S. Rechtswissen: Arbeitsrecht
Arbeitsrecht - was ist das und welche Auswirkungen hat es auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Hier erfahren Sie mehr.
Kollektivvertrag
Mittlerweile unterliegt fast jedes Arbeitsverhältnis in Österreich einem Kollektivvertrag. In diesem werden bestimmte ,,Mindeststandards festgeleg'', die für die Arbeitnehmer oft günstiger sind als die gesetzliche Regelung. Zum Beispiel Mindestlohn und Lohn-Einstufungen, Zulagen, Aufwandsersatz, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen und Termine, Freizeitregelungen, Gleitzeit und Ähnliches. Der Kollektivvertrag muss in jedem Betrieb zur Einsichtnahme für die Mitarbeiter aufliegen! Nähere Informationen zum Inhalt eines bestimmten Kollektivvertrages bieten die jeweiligen Interessenvertretungen.
Für Unternehmen ist das die Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslands. Für Arbeitnehmer ist die Interessensvertretung die Arbeiterkammer.
Probemonat - befristetes Dienstverhältnis
Ein Probemonat gibt es nicht automatisch. Es muss vertraglich vereinbart sein. Das kann beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag erfolgen.
Innerhalb des Probemonats ist es zulässig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis jederzeit und ohne Begründung kündigen. Im Unterschied dazu kann ein befristetes Dienstverhältnis von beiden Seiten grundsätzlich nicht vor Ablauf der Frist gekündigt werden. Ausnahmen gibt es nur in ganz bestimmten Fällen. Dazu zählt z.B. das Recht auf Austritt des Arbeitnehmers bei Gesundheitsgefährdung, körperlicher Unzumutbarkeit der Arbeit etc. Außerdem gibt es das Recht des Arbeitgebers auf Entlassung bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen Diebstahls, Gewalt und ähnlichen Gründen.
Die Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung ist immer möglich. Zulässig ist auch die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag selbst.
13./14. Gehalt (=Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Derartige Sonderzahlungen müssen extra vereinbart werden entweder bereits im anzuwendenden Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag selbst.
Auch die Höhe der Summe und der Auszahlungstermin sind Vereinbarungssache oder im jeweiligen Kollektivvertrag nachzulesen.
Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch pro Arbeitsjahr beträgt fünf Wochen.
Urlaubsanspruch gibt es in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres nur anteilig im Verhältnis zur absolvierten Dienstzeit, danach in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr haben Sie den gesamten Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres in voller Höhe.
Der Urlaub muss grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Es ist dabei einerseits auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, andererseits auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Urlaub darf daher nicht aufgezwungen, jedoch auch nicht einseitig angetreten oder verlängert werden.
Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage andauert, dann wird der Urlaub unterbrochen. Er verlängert sich dadurch aber nicht. Der Arbeitnehmer muss die Krankheit unverzüglich melden und bei Wiederantritt der Arbeit eine ärztliche Krankenbestätigung vorlegen.
Ebenso unterbricht eine länger als drei Tage dauernde Pflegefreistellung den Urlaub.
Überstunden
Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Normalarbeitszeit beträgt in der Regel acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden pro Woche. Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung sowie aus dem Kollektivvertrag ergeben. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes sind Überstunden erlaubt. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt in dem Fall 12 Stunden pro Tag, die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden. Aus wichtigen Gründen kann der Mitarbeiter Überstunden ablehnen.
Abfertigung neu
Die „Abfertigung neu“ gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.Jänner 2003 begründet worden sind.
Sie gilt auch für geringfügig Beschäftigte und seit 2008 für freie Dienstnehmer und selbständig Erwerbstätige.
Der Arbeitgeber muss ab dem zweiten Monat für den Arbeitnehmer 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgeltes (inkl. Sonderzahlungen) an die Krankenkasse abführen. Diese leitet die Beträge an die Abfertigungskasse weiter.
Einen Anspruch auf Auszahlung dieser Abfertigung gibt es nur in ganz bestimmten Fällen. Es müssen mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen und das Arbeitsverhältnis muss Arbeitgeber-Kündigung, Fristablauf, einvernehmliche Auflösung, unberechtigte Entlassung oder berechtigten Austritt enden.
Achtung: Bei Arbeitnehmer-Kündigung, verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt verbleibt die Abfertigung auf dem Konto der Mitarbeitervorsorgekasse und wird dort weiterhin veranlagt. Der Anspruch geht also nicht verloren. Das ist auch der wichtigste Unterschied zum Anspruch aus der „Abfertigung alt“, der in solchen Fällen verfallen wäre.
Dienstzeugnis
Der Arbeitgeber hat nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers ein Dienstzeugnis auszustellen. Es ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber den Zeitraum des Dienstverhältnisses und die konkret ausgeübte Funktion angibt.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Dienstzeugnis, also eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit oder Lob und Anerkennung.
Umgekehrt gilt: Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und es dürfen nur wohlwollende Formulierungen verwendet werden. Eine negative Formulierung ist nicht zulässig und vom Arbeitgeber zu unterlassen.
Neue Selbstständige
Neue Selbstständige sollten prüfen, ob für ihre Tätigkeit nicht doch ein Gewerbeschein erforderlich ist. Sie müssen Merkmale eines Unternehmers aufweisen. Also z.B. eigene Betriebsmittel und eigenes Büro zur Verfügung haben und tragen auch das volle unternehmerische Risiko.
Dies sollte im Werkvertrag, in der Leistungserbringung und in der Rechnungslegung vermerkt sein. Auftraggeber sollten Steuernummer und Sozialversicherungsanmeldung kontrollieren.
Für Dienstnehmer bezahlen Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und sonstige Lohnabgaben. Für freie Dienstnehmer zahlen Dienstgeber nur Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Lohnabgaben. Die Einkommenssteuer bezahlen freie Dienstnehmer selbst. Werkunternehmer bezahlen sowohl Sozialversicherung als auch Einkommenssteuer selbst.
Sowohl das Verhältnis als Dienstnehmer als auch jenes als Werkunternehmer hat gewisse Vorteile:
Dienstnehmer genießen Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder bei Pflegefreistellung, manchmal besteht auch Anspruch auf Jubiläumsgeld und Insolvenzausfallsgeld.
Durch die günstige Besteuerung des 13. Und 14. Monatsbezuges ergibt sich ein großer Vorteil. In der Sozialversicherung besteht kein oder nur ein geringer Selbstbehalt.
Werkunternehmer sind unabhängig von ihren Auftraggebern. Diese können sich ihre Arbeitszeit flexibel einteilen. Betriebsausgaben können in der Steuererklärung abgesetzt werden. Grundsätzlich haben Werkunternehmer geringere Sozialabgaben.
Vor- und Nachteile im Verhältnis Dienstnehmer/Werkunternehmer
Für Dienstnehmer bezahlen Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und sonstige Lohnabgaben. Für freie Dienstnehmer zahlen Dienstgeber nur Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Lohnabgaben. Die Einkommenssteuer bezahlen freie Dienstnehmer selbst. Werkunternehmer bezahlen sowohl Sozialversicherung als auch Einkommenssteuer selbst.
Sowohl das Verhältnis als Dienstnehmer als auch jenes als Werkunternehmer hat gewisse Vorteile:
- Dienstnehmer genießen Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder bei Pflegefreistellung, manchmal besteht auch Anspruch auf Jubiläumsgeld und Insolvenzausfallsgeld.
- Durch die günstige Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezuges ergibt sich ein großer Vorteil. In der Sozialversicherung besteht kein oder nur ein geringer Selbstbehalt.
- Werkunternehmer sind unabhängig von ihren Auftraggebern. Sie können sich ihre Arbeitszeit flexibel einteilen. Betriebsausgaben können in der Steuererklärung abgesetzt werden. Grundsätzlich haben Werkunternehmer geringere Sozialabgaben.
Geringfügige Beschäftigung
Bei geringfügiger Beschäftigung verdienen Dienstnehmer weniger als 460,66 Euro pro Monat (Stand 2020). In der Kranken- und Pensionsversicherung können sich geringfügig Beschäftigte kostengünstig selbst versichern.
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