Gerlinde O. ist bei der Freiwilligen Feuerwehr ihres Wohnortes und war schon öfter bei Katastropheneinsätzen dabei. Als es wieder einmal tagelang heftig regnet, tritt der Fluss über die Ufer und überschwemmt die angrenzenden Häuser. Frau O. meldet sich freiwillig zum Einsatz und lässt sich dafür von ihrem Dienstgeber freistellen.
Sie entfernt schaufelweise Schlamm. Bei einer falschen Bewegung verletzt sie sich an der Schulter. Als sie die Verletzung ihrer privaten Unfallversicherung meldet, weigert sich diese, die vereinbarte Leistung zu erbringen.
D.A.S. Direkthilfe® als außergerichtliche Streitlösung
Gerlinde O. ruft bei einem der regionalen RechtsService-Zentren an. Einer der D.A.S. Juristen nimmt sich sofort ihres Problems an und fordert im Zuge der D.A.S. Direkthilfe® die Unfallversicherung auf, die vereinbarten Summe zu bezahlen.
Die Unfallversicherung lenkt ein und überweist den Betrag an Frau O.
Falls der Gang vor Gericht nötig geworden wäre, hätte sich Frau O. von einem Anwalt vertreten lassen können. Die Kosten hätte die D.A.S. übernommen.
Katastropheneinsatzdeckung schützt freiwillige Helfer
Die Katastropheneinsatzdeckung schützt D.A.S. Kunden bei der Arbeit als freiwillige Helfer bei inländischen Katastropheneinsätzen.
Davon hat auch Gerlinde O. profitiert, die die Deckung bei Katastropheneinsätzen in ihrem D.A.S. Start-Rechtsschutz Privat inkludiert hat.