Bei der Schlacht am Buffet gelten ähnliche Regeln wie bei Sport und Spiel!

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Grafik Rechtsschutz

Frau R. stürzt als Kurgast im Bereich des Frühstücksbuffets eines Kurhauses und wird dabei verletzt. Von Frau S. begehrt sie Schmerzengeld, Kosten für Haushaltshilfe und Pflege, den Zeitwert einer Jacke und pauschale Unkosten in der Höhe von insgesamt EUR 9.755,89.

Frau S. ist beim Buffet hinter der gestürzten Frau R. gestanden und hat ihr Bein zwischen die Beine von Frau R. geschoben und dadurch den Sturz der Klägerin grob fahrlässig herbeigeführt. Frau S. wendet dagegen ein, dass beim Frühstücksbuffet ein gewisses Gedränge geherrscht hat, es zwischen den Streitparteien jedoch zu keiner Berührung gekommen ist. Sie hat ihr Bein nicht zwischen die Beine der Klägerin geschoben, sondern ist die Klägerin vielmehr gestolpert und zu Boden gestürzt.

Das Erstgericht sieht die Sache so: Zum Unfallszeitpunkt waren bereits mehrere Kurgäste beim Buffet angestellt. Die KurteilnehmerInnen und damit auch die Klägerin Frau R. haben sich durch das Einlassen auf die Menschenansammlung beim Buffet auf die Gefahr eines Sturzes oder eines Stolperns bewusst eingelassen. Die gewollte oder ungewollte Vorwärts- oder sonstige Bewegung mit einem Bein könne der Beklagten S. nicht vorgeworfen werden. Nach herrschender Rechtsprechung wird von jedem Fußgänger verlangt, vor die Füße zu schauen.

Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung. Dem Anstellen bei einem Buffet ist zwar kein sportlich- spielerischer, aber zumindest doch ein sozialer Wert beizumessen. Ähnlich sei daher der wechselseitigen Rücksichtnahme ein erhöhter Stellenwert beizumessen. Die gefährlichen Umstände, nämlich das Gedränge am Buffet, sind den Parteien hinreichend bekannt gewesen. Es gelten daher die Grundsätze des „echten Handelns auf eigene Gefahr".

Dagegen erhebt die Klägerin Revision an den OGH, die von diesem jedoch nicht zugelassen wird. Im Bereich der Verschuldenshaftung nach dem ABGB setzt ein Schadenersatzanspruch eines Geschädigten ein für den Schaden ursächliches, adäquates, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraus. Den Geschädigten trifft die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen. Hier liegt kein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten vor, die Teilnahme an der „Schlacht am Buffet" erfolgte somit auf eigene Gefahr.