Die Ehegatten S. wollen mit ihrem kleinen Enkelsohn verreisen, bei Buchung der Reise legen sie ausdrücklich Wert darauf, dass die Hotelanlage über Kinderbetreuungsmöglichkeiten und über einen Sandstrand verfügt. Schließlich entscheidet sich Familie S. für eine Hotelanlage mit „schön angelegtem Sandstrand" und „Kindergarten".
Vor Ort angekommen, erlebt die Familie eine bittere Enttäuschung: Vor dem Hotel kein Sandstrand, der Kindergarten während des gesamten Aufenthaltes geschlossen.
Das Ehepaar macht nach seiner Heimkehr neben der Preisminderung für fehlende Kinderbetreutung und fehlenden Sandstrand auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend macht – die fehlende Kinderbetreuung war eine erhebliche, nicht vorhersehbare Belastung für die Erholung suchenden Großeltern.
Sowohl Erst –als auch Berufungsgericht gestehen Preisminderung zu, verneinen aber den darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch.
Anders der OGH: Nach § 31e Abs 3 KSchG haben Reisende Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringt und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht.
Berücksichtigt man die Bedeutung eines Sandstrandes für einen Badeurlaub und die Wichtigkeit der Kinderbetreuung für einen Familienurlaub, steht der Familie auf jeden Fall Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu.