
Was ist passiert?
Ehepaar H. entscheidet sich für eine Kreuzfahrt der Extraklasse: Am 06.01.2010 um 07:05 Uhr soll es von Wien aus über Frankfurt und Buenos Aires nach Ushuaia (Argentinien) und dann mit dem Schiff in die Antarktis gehen. Alle Flüge werden direkt bei der Fluggesellschaft gebucht. Der Reisepreis beträgt EUR 29.070. Am Abend vor dem geplanten Abflug beginnt es derart heftig zu schneien, dass sich bereits ab 23:00 Uhr Belag auf den Flughafenpisten bildet.
Obwohl das Flughafenpersonal schon um 01:30 Uhr mit den Räumungsarbeiten beginnt, liegt am Abreisetag so viel Schnee, dass die gebuchte Boeing nicht starten kann. Die Maschine muss auch noch enteist werden und startet schließlich erst um 09:46 Uhr. Das Ehepaar H. kann damit den Anschlussflug um 10:15 in Frankfurt nicht mehr erreichen. Es gibt auch keinen anderen Flug, mit dem das Kreuzfahrtschiff noch erreicht werden kann.
In Kulanz erhält Herr H. von einer Reiseversicherung EUR 3.000; den Rest in Höhe von EUR 26.070, möchte er vom Flughafen oder der Fluggesellschaft erstattet bekommen.
So hat der OGH entschieden:
Die Fluggesellschaft haftet für den verspäteten Abflug nicht, weil die Pistenräumung nicht zu ihrem Aufgabengebiet zählt und ihr deswegen kein Vorwurf gemacht werden kann.
Aber auch der Flugplatzbetreiber haftet nicht: Zwischen ihm und Herrn H. besteht nämlich kein Vertragsverhältnis, das einen Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Pistenräumung begründen könnte.
Das Ehepaar H. muss also seinen Schaden selbst tragen.