Was ist passiert?
Die Zahnärztin und Arbeitgeberin M., möchte das Dienstverhältnis mit Frau K., aufkündigen.
Anwendbar ist der Kollektivertrag für die Zahnarztangestellten Österreich. In diesem steht, dass Kündigungen schriftlich erfolgen müssen.
Die Arbeitgeberin setzt das Kündigungsschreiben auf, das sie mit Stempel und Unterschrift versieht. Dann fotografiert sie dieses und schickt es über die Smartphone Anwendung „WhatsApp“ noch am selben Tag (31.10.) an die Arbeitnehmerin Frau K. Das per Post zugesendete Kündigungsschreiben erhält Frau K. erst 4 Tage später (4.11.).
Nunmehr fordert K. eine Kündigungsentschädigung, da sie das Kündigungsschreiben per Post erst später erhalten hat und somit sich die Kündigungsfrist verlängert hat (Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsletzten).
Das Erstgericht gibt der Klägerin Recht. Das Berufungsgericht teilt hingegen die Ansicht der Arbeitgeberin M., dass dem Schriftformgebot durch das über „WhatsApp“ der Klägerin übermittelte Kündigungsschreiben entsprochen worden sei und weist das Begehren auf Kündigungsentschädigung ab.
Die Klägerin wendet sich an den OGH.
So hat der OGH entschieden:
Der OGH teilt diese Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Ein über „WhatsApp“ übermitteltes Foto eines Kündigungsschreibens wird dem geforderten Schriftlichkeitsgebot des Kollektivvertrages nicht gerecht.
Der Empfänger soll durch die geforderte Schriftlichkeit ein Dokument über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann. Zudem besitzt die Schriftform einer Kündigung wichtige Beweisfunktion.
Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone übermitteltes Foto erfüllt diese besonderen Zwecke nach Ansicht des OGH schon deshalb nicht, weil es der Empfänger ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht (sofort) ausdrucken kann.