Der spätere Beklagte beauftragt die spätere Klägerin, eine Immobilienmaklergesellschaft, mit der Alleinvermittlung seines Grundstückes samt Einfamilienhaus. So teuer wie möglich.
Die Klägerin teilt dem Beklagten mit, dass in etwa ein Verkaufspreis von rund € 350.000.- erzielt werden kann.
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Schätzung des Immobilienmaklers verkauft der Beklagte seine Liegenschaft um EUR 340.000.-. Und staunt nicht schlecht, als er später ein Kaufangebot um rund EUR 460.000.- erhält, also um satte EUR 120.000.- mehr.
Glücklicherweise besteht der erste Käufer nicht auf die Zuhaltung zum Kaufvertrag mit dem vereinbarten Kaufpreis von EUR 340.000.-. Der Verkäufer kann also das zweite, viel lukrativere Kaufangebot annehmen. Und verweigert dem Makler die Zahlung der Provision, die dieser prompt bei Gericht einklagt.
Das Erstgericht beauftragt einen Sachverständigen, der in seinem Gutachten ausführt, dass Preise von EUR 341.700 bis EUR 462.300 als äußerste Grenzen eines angemessen Preises gelten.
Die erste Instanz gibt dem Makler recht, das Berufungsgericht jedoch dem Verkäufer: Der Immobilienmakler ist als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen, somit trifft ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Der OGH gibt dem Gericht der 2. Instanz und somit dem beklagten Hausverkäufer Recht: Er wurde vom Makler über den zu erzielenden Kaufpreis in die Irre geführt und muss keine Provision bezahlen.