ÖBB müssen auch bei höherer Gewalt zahlen

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert:
Im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung rund um eine offene Werklohnforderung zückt Herr DI H seine Digitalkamera und macht ein Foto, auf dem sein Kontrahent Dr. S. und einige andere Personen zu sehen sind. Unmittelbar danach fordert Dr. S. Herrn DI H. auf, das Foto zu löschen.
Auf die Frage, warum er dieses Bild gemacht hat, antwortet Herr DI H.: „Zur Belustigung“.
Herr DI H. ignoriert auch die nochmalige Aufforderung, das Foto zu löschen. 

Dr. S. will nun, dass Herr DI H. schuldig erkannt wird, es in Zukunft zu unterlassen, von ihm Fotos zu machen.

So hat der OGH entschieden:
Das Recht am eigenen Bild gehört zu Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 16 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch.
Es schützt einen allerdings nur vor der ungewollten Veröffentlichung von bereits – mit Zustimmung – gemachten Bildnissen. 
Schon 1995 hat der Deutsche Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die ungenehmigte Herstellung von Bildnissen einer Person auch ohne Verbreitungsabsicht unzulässig ist.
Dies gilt umso mehr, wenn die Aufnahme mit Verbreitungsabsicht gemacht wurde. 
Dieser Ansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof nun an:  
Aus Artikel 8 der Menschenrechtskonvention (MRK) ergibt sich auch eine Schutzpflicht des Staats, wobei es einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall bedarf. 
Hier ist Herr Dr. S auf dem gemachten Foto einwandfrei zu erkennen. Herr Di H. hat dagegen  kein schutzwürdiges Interesse an der gemachten Aufnahme.
Vielmehr musste Herr Dr. S. aufgrund der Antwort, das Bild wurde zu Belustigung gemacht, angesichts der Möglichkeiten der modernen Technik einen Missbrauch befürchten.
Auch ist eine Wiederholungsgefahr zweifellos zu bejahen: Herr DI H. hat während des gesamten Prozesses seines Handlung verteidigt, das indiziert nach ständiger Rechtsprechung bereits das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.  

Herr Dr. S. hat Recht bekommen, Herr DI H. darf ihn nicht mehr – ungefragt – fotografieren.