Schadenersatz für betrunkenen Beifahrer, der einen Unfall verursacht!

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Grafik Rechtsschutz

Am 10.07.2003 sind der spätere Kläger W., der spätere Erstbeklagte F. und ein weiterer Kumpan abtanzen in einer Diskothek in Deutschland. Um ca. 4:30 Uhr begeben sich alle drei zum Auto. W. ist zu diesem Zeitpunkt auch für F. sichtlich alkoholisiert, aber noch durchaus in der Lage, selbstständig zum Auto zu gehen und einzusteigen. Er setzt sich auf den Beifahrersitz und legt keinen Sicherheitsgurt an. Trotz kurviger Strecke fährt F. spritzige 100 km/h. In einer Rechtskurve kippt W. plötzlich nach links auf den rechten Arm des Fahrers F., dieser verliert daraufhin die Kontrolle über das Fahrzeug und gerät ins Schleudern. Er kann zwar die Rechtskurve noch durchfahren, kommt aber in der anschließenden Linkskurve, in der der Beifahrer übrigens wieder auf den Beifahrersitz zurückkippt, von der Fahrbahn ab und stößt gegen eine Böschung. Dabei erleidet der Kläger diverse Verletzungen.

Unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % begehrt W. Schmerzengeld in der Höhe von EUR 9.000,00, Ersatz der Kosten für Pflege und Haushaltshilfe in Höhe von EUR 4.700,00, Verdienstendgang von EUR 4.125,00 sowie Ersatz von Spesen, Fahrtkosten und Heilmittel in der Höhe von EUR 150,00. Dazu bringt er vor, der Fahrer F. ist aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen.

Der Fahrer F. und seine Haftpflichtversicherung bestreiten und wenden ein, der Kläger ist allein am Unfall schuld, weil er wegen seiner Alkoholisierung während der Fahrt vom Beifahrersitz zwischen Fahrer und Lenkrad gekippt ist. Daher hat der Fahrer die Herrschaft über das Fahrzeug verloren.

Die I. Instanz weist das Klagebegehren ab, ohne Feststellungen zum Unfallhergang zu treffen. Es geht nämlich davon aus, dass der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit dem Fahrer auf sämtliche Schadenersatzansprüche rechtswirksam verzichtet hat.

Die II. Instanz bestätigt diese Entscheidung hinsichtlich des Fahrers, hinsichtlich der beklagten Haftpflichtversicherung allerdings hebt es das erst instanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf, da der Verzicht nur gegenüber dem Fahrer, nicht aber gegenüber der Haftpflichtversicherung wirksam war.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhebt die beklagte Haftpflichtversicherung Rekurs an den OGH, der diesen zurückweist.

Im zweiten Rechtsgang weist das Erstgericht das nur noch gegen die Haftpflichtversicherung gerichtete Klagebegehren erneut ab. Es ergänzt seine Ausführungen dahingehend, dass der Gurt hätte ihn der Beifahrer W. angelegt, zwar eine Schleuderbewegung nach vorne, nicht aber das Wegkippen nach links verhindert hätte. Der Kläger hat den Unfall daher allein verschuldet, weshalb die Haftpflichtversicherung nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Das Berufungsgericht gibt dem Kläger W. zu 2/3 recht. Es bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Die Haftpflichtversicherung bekämpft auch dieses Urteil und wendet sich erneut an den OGH. Der OGH sieht hier keine erhebliche Rechtsfrage, die noch zu klären ist und bestätigt damit das zweitinstanzliche Urteil.