Was ist passiert?
Frau M. lässt sich eine Tätowierung in einem dazu befugten Studio stechen. Zuvor füllt sie ein Einwilligungsblatt aus, in dem auch abgefragt wird, ob es bestehende Allergien gibt.
Die von Frau M. angegebenen Allergien beurteilt der Tätowierer als nicht riskant. Frau M. wird allerdings nicht über allfällige Risiken bezüglich allergischer und entzündlicher Hautreaktionen aufgeklärt.
Wäre sie aufgeklärt worden, hätte sie eine Probestechung durchführen lassen und sich schlussendlich gegen die Tätowierung entschieden.
In Folge der Tätowierung kommt es zu Hautreaktionen, die chirurgisch versorgt werden müssen.
Frau M. möchte Schadenersatz für die fehlerhafte Aufklärung über die Risiken der Tätowierung haben.
Die Sache kommt schlussendlich zum Obersten Gerichtshof.
So hat der OGH entschieden:
Der OGH meint, hier handelt es sich nicht um eine erhebliche Rechtsfrage.
Nach der Verordnung über die Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege-)Gewerbetreibende (BGBl II Nr. 141/2003) ist der Tätowierer bereits verpflichtet, den Kunden vor der Einwilligung über die Risiken einer Tätowierung aufzuklären.
Dies umfasst die Aufklärung über die erforderliche Nachbehandlung der tätowierten Körperregion und mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme der Tätowierung sowie allergische und entzündliche Reaktionen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Einwilligung nur dann ausreichend, wenn der Erklärende in der Lage ist, die Risiken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken, weshalb ein Eingriff ohne ausreichende Aufklärung rechtswidrig ist.
Die Tätowierung stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person dar. Ein Schadenersatzanspruch ist daher in diesem Fall berechtigt.