Unlauterer Wettbewerb

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Unlauterer Wettbewerb

D.A.S. Partneranwalt Dr. Clemens Telser über „unlauteren Wettbewerb“

Des Öfteren kann man in den Medien davon lesen, dass ein Unternehmer oder ein Unternehmen gegen die Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs verstoßen hat. Doch was genau ist gemeint, wenn man vom Lauterkeitsrecht bzw. vom unlauteren Wettbewerb spricht? Welche Gepflogenheiten müssen eingehalten werden und mit welchen Sanktionen ist im Falle des Zuwiderhandelns zu rechnen?
 

Woher kommt der Begriff „unlauterer Wettbewerb“ ?

Der Begriff des unlauteren Wettbewerbs bzw. des Lauterkeitsrechts ist keine Erscheinung der Neuzeit, sondern geht auf die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand ein Bedürfnis danach, akkurate unternehmerische Verhaltensweisen bzw. Spielregeln im unternehmerischen Wettbewerb zu normieren und im Falle des Zuwiderhandelns zu sanktionieren.

Erstmals trat der Begriff des unlauteren Wettbewerbs in Frankreich unter dem terminus technicus „concurrence déloyale“ in Erscheinung. In Österreich war die Entwicklung etwas zeitverzögert. Die ersten lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen im österreichischen Recht fanden in die Gewerbeordnung von 1859 Einzug.

Die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nahm rasch zu. Bereits im Jahr 1906 bestanden im Österreichischen Parlament Bestrebungen, ein Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu erlassen. Aufgrund der Erlahmung des Gesetzgebungsapparats sowie des ersten Weltkriegs kam es jedoch erst im Jahr 1923 zur Verlautbarung eines entsprechenden Gesetzes – dem UWG.
 

Was ist unlauterer Wettbewerb?

Was versteht man nunmehr unter dem hochtrabenden Begriff des unlauteren Wettbewerbs? Das Lauterkeitsrecht beschäftigt sich mit den Bestimmungen zu einem fairen Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern einerseits und dem Unternehmer gegenüber dem Verbraucher andererseits. Es normiert Spielregeln, die im unternehmerischen Verkehr zwingend einzuhalten sind, damit jeder Unternehmer bzw. jedes Unternehmen unter den gleichen Bedingungen Leistungen oder Produkte präsentieren und anbieten kann.

Hauptaugenmerk des Lauterkeitsrechts ist die Sanktionierung unfairer Geschäftspraktiken oder Handlungen eines Unternehmens oder Unternehmers, die geeignet sind, den bestehenden Wettbewerb zum Nachteil anderer Unternehmen erheblich zu beeinflussen. Aggressives oder irreführendes Verhalten findet ebenfalls keinerlei Toleranz im fairen Wettbewerb.

Ein aggressives Verhalten liegt vor, wenn die Handlung geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers oder eines anderen Unternehmens durch Belästigungen oder Nötigung zu beeinflussen und der andere aufgrund dieses Verhaltens dazu veranlasst wird, eine Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte. Jegliches Ausnutzen von Unglückssituationen oder Umständen, die das Urteilsvermögen trüben sind unzulässig und als aggressiv einzustufen.

Als Irreführend gilt eine Geschäftspraktik dann, wenn unrichtige Angaben verwendet werden oder die Möglichkeit einer Täuschung eines anderen besteht und der Verbraucher oder ein anderes Unternehmen aufgrund dieser Täuschung über Tatsachen zu einer Entscheidung verleitet wird, die er sonst nicht getroffen hätte.

Irreführend kann eine Geschäftspraktik beispielweise dann sein, wenn ein Produkt als „Gemüsechips“ angepriesen wird, obwohl es sich dabei tatsächlich um ein Teigprodukt mit Gemüsepulveranteil handelt.
 

Wann liegt unlauterer Wettbewerb vor?

Dem Gesetz zum unlauterem Wettbewerb wurde eine sogenannte „schwarze Liste“ als Anhang beigeheftet, welche Verhaltensweisen aufzählt, die unter allen Umständen als unlauter bzw. unfair gelten.

Darunter finden sich beispielweise:
 

  • Geschäftspraktiken, wie die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichnungen oder Ähnlichem ohne die diesbezügliche Genehmigung zu besitzen
  • die unrichtige Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen
  • wenn beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne die Räumlichkeiten des Anbieters nicht ohne Vertragsabschluss verlassen
  • die Anwerbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon oder E-Mail, sofern dies nicht gesetzlich gerechtfertigt ist
  • uvm.

Hat ein Marktteilnehmer ein Verhalten gesetzt, welches auf der „schwarzen Liste“ geführt wird, aggressiv, irreführend oder sonst unlauter gehandelt, kann gegen ihn ein Anspruch auf Unterlassung oder gegebenenfalls auch Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht werden.

Über den Anwalt

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