Winterreifenpflicht

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Winterreifenpflicht und Sommerreifen im Winter

Was besagt die Winterreifenpflicht?

Bei winterlichen Bedingungen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind.
Dies gilt für PKWs, Kombikraftwagen oder LKWs mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3500 kg (3,5 t).
Auch Microcars (vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau unterliegen der Winterreifenpflicht. 

Als Winterreifen gesetzlich anerkannt sind Reifen mit der Bezeichnung „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“. Reifen für winterliche Fahrbahnverhältnisse müssen auf jeden Fall eine Profiltiefe von 4 mm bei Radialreifen und von 5 mm bei Diagonalreifen aufweisen. Dies gilt auch für Allwetterreifen (Ganzjahresreifen).

Ersatzweise können Sie in manchen Fällen Schneeketten an mind. zweiden Antriebsrädern anbringen. Dies ist allerdings nur erlaubt, wenn die Fahrbahn vollständig mit einer Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist. Die Oberfläche der Fahrbahn darf dadurch nicht beschädigt werden.

Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen dürfen nur dann verwendet werden, wenn an den Rädern zumindest einer Antriebsachse dauerhaft (unabhängig von winterlichen Verhältnissen) Winterreifen angebracht sind. Das gilt für den Zeitraum vom 1. November bis 15. April. Die Mindestprofiltiefe beträgt 5 mm bei Radialreifen und 6 mm bei Reifen in Diagonalbauweise.

Für Busse und Omnibusse gilt eine dauerhafte Winterreifenpflicht von 1. November bis 15. März.

Wann gilt die Winterreifenpflicht?

Die Vorschrift zur Winterreifenpflicht „bei winterlichen Verhältnissen“ gilt von 1. November bis 15. April. Das heißt, bei Schnee, Matsch oder Eis müssen Winterreifen am Auto montiert sein. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „situative Winterausrüstungspflicht“.

Ausgenommen davon sind parkende Fahrzeuge. Als Alternative zu Winterreifen können Sie bei kompletter Schneefahrbahn auch Sommerreifen mit Schneeketten verwenden.

Die Verwendung von Spikes ist in Österreich vom 1. Oktober bis 31. Mai erlaubt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird durch die Verwendung allerdings auf 50 km/h im Ortsgebiet, 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen beschränkt. Am Heck des Fahrzeuges muss ein genormter Spikeaufkleber gut sichtbar angebracht werden.

Achtung: Bei sinkenden Temperaturen führt einfache Straßennässe oft zu Glatteis. In diesem Fall gilt ebenfalls die Winterreifenpflicht!

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Einfache Verstöße werden mit einer Organstrafverfügung geahndet. Liegt der Tatbestand einer Gefährdung vor, können in einem Verwaltungsstrafverfahren bis zu 5.000 Euro drohen. Nach Anweisung der Exekutive müssen Sie das Fahrzeug dann sogar abstellen.

Was tun mit alten Winterreifen?

Winterreifen, die die Mindestprofiltiefe nicht mehr erreichen, können unter gewissen Voraussetzungen als Sommerreifen weiter verwendet werden. Für die Verwendung im Sommer müssen die Reifen eine Profiltiefe von 1,6 mm bzw. 2 mm aufweisen.

Was zahlt die Versicherung?

Bei Unfällen mit Sommerreifen könnte Sie im Einzelfall ein Mitverschulden treffen.

Ein Beispiel: Ihr Auto ist mit Sommerreifen bestückt und kollidiert auf einer vereisten oder verschneiten Straße mit einem anderen. Daraus kann sich eine Mitschuld ergeben, denn der Bremsweg könnte durch die Sommerreifen verlängert sein.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung können Sie dadurch in den Malus rutschen. In der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung gehen Sie dann leer aus, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig verursacht haben. Die bestehende Rechtsprechung wertet es jedenfalls als auffallende Sorglosigkeit, wenn Autofahrer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen unterwegs sind.