Gewinnfreibetrags-Pension (§10 EStG)
Das Vorsorgeinstrument für
Selbständige, Freiberufler und Unternehmer.
Vorsorge
für Selbstständige
Steuerbegünstigte Umschichtung
von Firmen- in Privatvermögen
Finanziert
Ihre Zusatzpension
Alle Details zur Gewinnfreibetrags-PensionAlle Details zur Gewinnfreibetrags-Pension
Möchten Sie Ihre Pensionsvorsorge mit Ihrer Steuerersparnis finanzieren?
Nehmen Sie den Gewinnfreibetrag in Anspruch und erzielen Sie Ihre Steuerersparnis, die Sie – neben der begünstigten Anschaffung von Betriebsmitteln und Wertpapieren – zur privaten Vorsorge heranziehen können. Damit finanzieren Sie einen Teil Ihrer privaten Pensionsvorsorge aus betrieblichen Mitteln.
VorteileVorteile
Möglichkeit der Betrieblichen Vorsorge für den Unternehmer selbst- Finanzierung der Zusatzpension über die Steuerersparnis
- Der Vermögensaufbau über die Pensionsversicherung erfolgt sofort netto im Privatbereich
- Nettoauszahlung zum gewünschten (Pensions-) Zeitpunkt
ZielgruppeZielgruppe
Die Freibetrags-Pension i.V.m. § 10 EStG eignet sich für
- Freiberufler
- Einzelunternehmer
- Personengesellschaften
- Land- und Forstwirte
egal, ob Einnahmen-Ausgaben Rechner oder Bilanzierer, und ist damit die einzige Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge für diese Unternehmer.
DetailsDetails
Der Gewinnfreibetrag des § 10 EStG beträgt:- Für die ersten 175.000 Euro der Bemessungsgrundlage……. 13 %
- Für die nächsten 175.000 Euro der Bemessungsgrundlage……7 %
- Für die nächsten 230.000 Euro der Bemessungsgrundlage….4,5 %
insgesamt somit höchstens 45.350 Euro im Veranlagungsjahr.
Für Gewinne bis 30.000 Euro entfällt das Investitionserfordernis (Grundfreibetrag).
Gewinne über 30.000 Euro sind investitionsbedingt: dazu können z. B. Wohnbauanleihen angeschafft werden.
Die Wohnbauanleihen müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen im Betriebsvermögen gehalten werden und können nach dieser 4-jährigen Behaltedauer anschließend wieder netto verkauft werden.
Werbung:
Die vorliegenden Informationen dienen ausschließlich Werbezwecken und stellen keine Beratung, keine Produktempfehlung, keine Aufforderung zum Abschluss der Versicherung bzw. keine Aufforderung, ein solches Angebot zu stellen, dar. Sie dienen nur der unverbindlichen Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen.