D.A.S. Partneranwalt Dr. Sattlegger über Rechte bei Flugverspätungen
Eines der häufigsten Themen und Anspruchstellungen im reiserechtlichen Bereich ist die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Schadenersatz im Falle von Flugverspätungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004).
In welcher Höhe kann ich Ansprüche geltend machen?
Zunächst ist zu beachten, dass die Ansprüche lediglich gegen das ausführende Flugunternehmen geltend gemacht werden können, sofern dieses bei der Buchung bereits bekannt war. Häufig bedient sich der eigentliche Vertragspartner nämlich einer anderen (z. B. ortsansässigen) Fluglinie zur Durchführung einzelner Flüge.
Der pauschalierte Schadenersatz nach der Fluggastrechteverordnung steht dann zu, wenn der Flug annulliert wird oder aus sonstigen Gründen ausfällt (z. B. Überbuchung) und weiters, wenn eine bestimmte Verspätungsdauer abhängig von der Flugdistanz gegeben ist. Die Staffelung lautet wie folgt:
- Entfernung bis 1500 km – € 250,00 (Verspätung mind. 2 Stunden)
- Entfernung 1500 km bis 3500 km – € 400,00 (Verspätung mind. 3 Stunden)
- Entfernung über 3500 km – € 600,00 (Verspätung mind. 4 Stunden)
Die Flugdistanz kann über verschiedene Websites im Internet, z. B. über den Großkreisentfernungsrechner (gc.kls2.com) eruiert werden.
Außerdem ist die Fluglinie verpflichtet (dies abhängig von der Dauer der Wartezeit) für Verpflegung zu sorgen und zudem, sofern erforderlich, eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Bestehen Ausnahmen?
Die wesentlichste Ausnahme von der Verpflichtung der Fluglinie, den pauschalierten Schadenersatz zu leisten, ist, wenn eine Flugannullierung auf, laut Gesetz, „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jedoch zu Gunsten der Flugreisenden durchaus streng. Jedenfalls als außergewöhnliche Umstände gelten etwa bestimmte meteorologische Umstände (Schneestürme, starker Wind/Sturm usw.), politische Instabilitäten, Terrordrohungen usw.
Zu erwähnen ist außerdem, dass bis zu 2 Wochen vor dem geplanten Abflugtermin ein Flug entschädigungslos annulliert werden kann.
Wird der Flug zwischen zwei Wochen und einer Woche vor Abflug annulliert, entsteht nur dann kein Ersatzanspruch, wenn ein anderweitiger Flug angeboten wird und die Ankunftszeit höchstens 4 Stunden nach der ursprünglich geplanten Landezeit erfolgt. In der letzten Woche vor dem Abflug entfällt die Ersatzleistung nur dann, wenn die neue Ankunftszeit höchstens 2 Stunden nach der geplanten erfolgt.
Eine weitere Möglichkeit für die Fluglinie, sich zumindest teilweise einer Entschädigungszahlungsverpflichtung zu entziehen, ist, eine anderweitige Beförderung anzubieten, bei der eine Ankunft am Zielort ohne wesentliche Verspätung gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunft bewerkstelligt wird. Hier kommt es wiederum zu einer Staffelung wie folgt:
- Entfernung bis 1500 km - Ankunft nicht später als 2 Stunden
- Entfernung 1500 km bis 3500 km – Ankunft nicht später als 3 Stunden
- Entfernung über 3500 km – Ankunft nicht später als 4 Stunden
Kann von der Fluglinie eine Alternative nach der obigen Staffelung angeboten werden, kann die Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden. Die Höhe richtet sich, wie oben dargestellt, wiederum nach den Flugentfernungen.
Die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen und richtet sich nach nationalem Recht. Der pauschalierte Schadenersatz kann jedoch angerechnet werden.
Über den Anwalt
Herr Dr. Gernot Sattlegger ist D.A.S. Partneranwalt. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner.
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