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Welche Strafe droht bei Besitzstörung?

ERGO Blog | Rechtsschutz

Einmal das Auto falsch abgestellt, schnell auf einem Supermarkt-Parkplatz umgedreht oder unabsichtlich vor eine Hauseinfahrt gestellt – schon kommt der Brief vom Rechtsanwalt ins Haus. Oft werden mehrere hundert Euro gefordert, um ein teures Besitzstörungsverfahren abzuwenden.

Frau liest Brief

Neue Regeln für Besitzstörung

Die Besitzstörung wird günstiger. Wenn eine Besitzstörung durch ein Kfz begangen wird, gelten seit 01.01.2026 neue Regelungen für die Kosten und Gebühren einer Besitzstörungsklage. Endet das Verfahren spätestens in der ersten Tagsatzung (durch Anerkennung, Versäumnis, Vergleich oder Klagsrückziehung) dürfen Rechtsanwälte ihren Tarif basierend auf einem Streitwert von 40,- Euro berechnen (ca. 107,76 Euro) und die Gerichtsgebühren sind mit 70,- Euro pauschaliert

Gut zu wissen

Dadurch verringert sich das finanzielle Risiko von Besitzstörungsklagen, das viele Betroffene bis jetzt dazu gedrängt hat, die gestellten Forderungen einfach zu bezahlen


Kann das Verfahren nicht in der ersten Tagsatzung beendet werden, wird eine Ergänzungsgebühr von 70,- Euro fällig, und der Streitwert beträgt wieder 800,- Euro. Diese Regelung ist auf alle Besitzstörungsverfahren anzuwenden, die vom 31.12.2025 bis zum 01.01.2031 bei Gericht eingebracht werden. 

Unterlassungsansprüche durchsetzen

Die Besitzstörungsklage bzw. Androhung dieser Klage ist aber nicht die einzige Möglichkeit, um eine Besitzstörung zu ahnden. Bei Wiederholungsgefahr können auch Unterlassungsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.  Deshalb ist es notwendig, zusätzlich zu einer angemessenen Entschädigung (bis zu maximal 200,- Euro) auch eine Unterlassungserklärung an den Rechtsanwalt zu schicken. 


Diese Unterlassungserklärung sollte neben dem Versprechen, das Verhalten nicht zu wiederholen, auch eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes enthalten.

Gang zum Obersten Gerichtshof

Eine weitere wichtige Änderung besteht in der Möglichkeit, auch bei Besitzstörungen durch Kfz zum Obersten Gerichtshof (OGH) gehen zu können. Bis jetzt war dies aufgrund der meist zu geringen Höhe des Streitwerts nicht möglich. Die Neuregelung ermöglicht die höchstgerichtliche Klärung wichtiger Fragen zur Besitzstörung, z.B. wann eine solche vorliegt, und wie lang die Halterabfrage dauern darf.

Gut zu wissen

Wie hoch eine angemessene Vertragsstrafe ausfallen muss, ist nicht klar geregelt. Bei 400,- bis 500,- Euro wird man davon ausgehen können, dass die Vertragsstrafe angemessen ist. 


Durch diese Erklärung ist die Wiederholungsgefahr nicht gegeben, und die Unterlassungsklage deshalb in der Regel nicht erfolgreich

Regeln auf Parkplätzen

Bei bewirtschafteten Parkplätzen (z.B.: Supermarktparkplatz) werden Besitzstörungen oft durch Vertragsstrafen geahndet. Diese ergeben sich aus einem Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Parkplatzes, denen man mit der Einfahrt auf das Gelände zustimmt. Die AGB müssen auch am Parkplatz ausgehängt sein. Es empfiehlt sich daher, diese gründlich zu lesen, um Strafen wegen Überschreitung der höchstzulässigen Parkdauer oder Benutzung außerhalb der Betriebszeiten zu vermeiden.

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