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Wo ist Grillen in Österreich erlaubt?

ERGO Blog | Rechtsschutz

Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist in Österreich grundsätzlich erlaubt – sorgt aber oft für Konflikte mit Nachbarn. Ob Rauch, Geruch oder Ruhezeiten: Wer grillt, sollte Hausordnung, gesetzliche Vorgaben und das nachbarschaftliche Miteinander im Blick behalten. Mit dem richtigen Verhalten lassen sich Streitigkeiten und rechtliche Probleme vermeiden.

Ehepaar grillt gemeinsam

Was sollen Mieter beim Grillen beachten?

Wenn es die anderen Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt oder ortsunüblich ist, ist das Grillen am Balkon und auf der Terrasse in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, wann und ob das Grillvergnügen untersagt werden kann bzw. generell verboten ist.


Beispiel: Auf einer Dachterrasse wird das Grillen eher kein Problem darstellen. Auf dem kleinen Balkon im ersten Stock eines 10-stöckigen Gebäudes kann es aber sehr wohl die Nachbarn stören und daher untersagt werden.


Einschränkungen für das Grillen in Wohnungen oder Gartenwohnungen sind oft in Mietverträgen oder der Hausordnung geregelt. Ob grundsätzlich mit einem Elektrogrill oder Holzkohlegrill gegrillt werden muss, ist bis jetzt durch kein Höchstgericht entschieden worden. In der Hausordnung können aber diesbezügliche Vorgaben gemacht werden.

Wenn in der Hausordnung oder sonstigen Landes- oder Gemeindevorschriften keine Einschränkungen des Gebrauchs bestimmter Grilltypen geregelt sind, kann z. B. auch ein Holzkohlegriller auf dem Balkon oder der Terrasse verwendet werden. Beachtet ein Mieter die Hausordnung nicht, kann sein Mietvertrag im schlimmsten Fall gekündigt werden.

Gut zu wissen

Ist man als Mieter selbst von z. B. Geruchs- und Rauchbelästigungen betroffen, muss man das nicht einfach hinnehmen und kann sich an den Vermieter wenden und sich auf § 1096 ABGB berufen. Der Vermieter hat die Verpflichtung, den vereinbarten Gebrauch des Mietobjekts zu gewährleisten. Kann die Belästigung nicht beseitigt werden, besteht Anspruch auf Mietzinsminderung.

Was sollen Wohnungseigentümer beim Grillen beachten?

Auch auf Balkonen und Terrassen von Eigentumswohnungen ist Grillen erlaubt, allerdings nur im Rahmen von Hausordnung und gesetzlichen Vorgaben. Diese werden von der Mehrheit der Wohnungseigentümer festgelegt und müssen zumutbar sowie ortsüblich sein.

Gibt es keine konkreten Regeln in der Hausordnung, sind die allgemeinen Regelungen des menschlichen Zusammenlebens zu beachten. Wer wiederholt oder schwer gegen die Hausordnung verstößt, muss damit rechnen, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer rechtliche Schritte bis hin zur Klage auf Ausschluss einleitet.

Ist Grillen in der freien Natur erlaubt?

Wer außerhalb seiner Wohnung oder seines eigenen Gartens grillen möchte, hat ebenfalls Regeln zu beachten. So darf auf fremden Grundstücken ohne Zustimmung des Eigentümers kein Feuer entzündet werden. Andernfalls droht eine Besitzstörungsklage. Auch das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald ist nach dem Forstgesetz verboten.

Ein Grillverbot besteht ebenso für öffentliche Parks sowie für geschützte Landschaftsteile. Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, nur an öffentlichen, eindeutig ausgewiesenen Grillplätzen ein Feuer zu entzünden.

Auf der Website der Stadt Wien finden Sie Informationen zu Standorten, Ausstattung und Regeln der öffentlichen Grillplätze.

Gut zu wissen

Gerade in Dürre- und Trockenperioden kann es durch Landes- oder Gemeindevorschriften vorübergehend untersagt sein, auf öffentlichen Plätzen zu grillen. Wird dennoch gegrillt, drohen empfindliche Verwaltungsstrafen!

Was sollen Garteneigentümer beim Grillen beachten?

Auch das Grillen im eigenen Garten ist erlaubt, solange es fachmännisch ausgeübt wird und die Nachbarn nicht wesentlich gestört werden. Zur fachmännischen Ausübung zählt z. B. die Verwendung von Grillkohle und einer geeigneten Grillvorrichtung. Grundsätzlich verboten ist laut Landesgesetzen das Verbrennen biogener Abfälle bzw. die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen.

In manchen Landesgesetzen ist außerdem das Entzünden von größeren, weithin sichtbaren Feuern der zuständigen Feuerwehr zu melden. Es empfiehlt sich daher im Einzelfall bei der zuständigen Gemeinde nachzufragen.
 

Grillen ohne Ärger: 6 praktische Tipps für Ihr Zuhause

Sie planen eine Grillfeier und möchten diese entspannt genießen? Mit unseren sechs praktischen Tipps sorgen Sie dafür, dass alles reibungslos verläuft und es weder mit Nachbarn noch mit Vorschriften zu Problemen kommt.

Achten Sie beim Grillkauf auf die Vorgaben von Hausordnung und Mietvertrag.

Beachten Sie Grill- und Ruhezeiten.

Informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig über größere Grillfeiern oder laden Sie sie ein.

Hinterlegen Sie bei Ihren Nachbarn eine Telefonnummer für den Fall von Störungen.

Achten Sie darauf, dass Rauch und Geruch nicht in andere Wohnungen oder Grundstücke ziehen.

Reduzieren Sie die Häufigkeit des Grillens, wenn sich Nachbarn gestört fühlen.

Bei Belästigung kann Unterlassungsklage drohen

Grillen auf Freiflächen ist sowohl in Miet- als auch Eigentumswohnungen erlaubt. Es kommt aber darauf an, wie, wann und wo es ausgeübt wird. Wichtig ist, dass fachgerecht gegrillt wird und die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnung oder des Nachbargrundstücks nicht wesentlich gestört wird. Sonst droht eine Unterlassungsklage.

Nach § 364 ABGB ist es unzulässig, auf den Nachbargrund direkt einzuwirken – z. B. durch herabfallende Steine oder das Abladen von Unrat. Aber auch indirekte Einwirkungen wie Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder Erschütterungen können untersagt sein, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich stören.

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Fachgerechtes Grillen gilt grundsätzlich als ortsüblich und ist erlaubt, solange es das Empfinden eines Durchschnittsmenschen nicht wesentlich stört. Auf stark rauchende Materialien sowie gefährliche Anzünder wie Benzin oder Spiritus sollte verzichtet werden.

In manchen Hausordnungen von Eigentums- und Miethäusern können zusätzlich Vorschriften bzgl. des Grillens zu finden sein. So wird z. B. der Gebrauch bestimmter Grills auf Terrassen, Balkonen oder in Gärten verboten oder bestimmte Grill- und Ruhezeiten vorgeschrieben. Bei Missachtung der Ruhezeiten droht eine Anzeige.

Manchmal regeln ortspolizeiliche Verordnungen spezielle Grillzeiten, an die man sich zu halten hat. Ruhezeiten sind auch in den Landesgesetzen und Gemeindeordnungen geregelt.

Gut zu wissen

Bevor die eigenen Nachbarn angezeigt werden oder die Polizei gerufen wird, ist es ratsam, ein klärendes Gespräch zu führen. So können rechtliche Streitigkeiten und langwierige Gerichtsprozesse vermieden werden. ERGO Kunden können sich bei Nachbarschaftsstreitigkeiten an die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung wenden.

Lagerung von Gasflaschen

Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz schreibt z. B. vor, dass Gasflaschen nicht auf oder unter Stiegen, in Gängen und auf Dachböden gelagert werden dürfen. Warnhinweise der jeweiligen Hersteller der Gasflaschen sind unbedingt zu beachten. Diese besagen beispielsweise, dass die Lagerung im Keller, in Schlafräumen, Durchgängen, Stiegenhäusern und Fluchtwegen nicht erlaubt ist.


Fazit

Grillen ist erlaubt, solange Nachbarn nicht wesentlich gestört werden und Vorschriften eingehalten werden. Wer auf Hausordnung, Ruhezeiten und Rücksichtnahme achtet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Im Konfliktfall hilft oft ein Gespräch – oder im Ernstfall unser Rechtsschutz.


D.A.S. Privat-Rechtsschutz

Wir sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

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